(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage oder Benützung einer fremden Bringungsanlage umfaßt, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Grundeigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft. Diese ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes.
(2) Die Agrarbehörde hat die Bildung der Bringungsgemeinschaft gleichzeitig mit der Einräumung des Bringungsrechtes oder mit gesondertem Bescheid festzustellen. In diesem Bescheid sind der Name, der Sitz und der Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen und eine Frist für die Vorlage der Satzungen zu bestimmen.
(3) Die Agrarbehörde hat auch die Eigentümer anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke auf ihren Antrag oder auf Antrag der Bringungsgemeinschaft in diese als Mitglieder einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage für die Bewirtschaftung dieser Grundstücke vorteilhaft ist und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt. Sie hat erforderlichenfalls einen Abgeltungsbetrag (§ 17 Abs. 4) festzusetzen. Mit der Mitgliedschaft sind die zur Benützung der Bringungsanlage erforderlichen Bringungsrechte verbunden.
(4) Die Bringungsgemeinschaft hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu tragen und auf Grund der in den Satzungen festzulegenden Anteilsverhältnisse auf ihre Mitglieder umzulegen. Sie hat erforderlichenfalls von den Mitgliedern Beiträge einzuheben, die der Bildung einer Rücklage für die Erhaltung dienen.
(5) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 für den Bestand der Bringungsgemeinschaft weggefallen sind, hat die Agrarbehörde mit Bescheid die Auflösung der Bringungsgemeinschaft festzustellen. Ist es zur Erfüllung der im Abs. 4 genannten Aufgaben erforderlich, hat sie die früheren Mitglieder der Bringungsgemeinschaft von amtswegen zu einer Güterweggemeinschaft (§ 24) zusammenzuschließen. Diese Güterweggemeinschaft ist in allen Belangen Rechtsnachfolgerin der Bringungsgemeinschaft.
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