Die Agrarbehörde hat auf Antrag mit Ausschluß des Rechtsweges auch über Streitigkeiten zu entscheiden, die
1. Bestand, Inhalt, Umfang und Ausübung eines Bringungsrechtes betreffen;
2. Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Gesetz betreffen;
3. zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen und nicht bereits nach § 16 Abs. 1 Z 8 beigelegt werden konnten.
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