(1) Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung erlischt mit dem Austritt aus der Bringungsgemeinschaft oder mit deren Auflösung, nicht aber hinsichtlich allfälliger Rückstände.
(2) Die Bringungsgemeinschaft hat den Aufwand, der ihr aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, nach dem Anteilsverhältnis auf die Mitglieder umzulegen. Die Beitragsleistungen sind mit dem Tage ihrer Bekanntgabe, welche durch das nach der Satzung zuständige Organ nachweislich zu erfolgen hat, fällig (Beitragsvorschreibung). Wird von einem Mitglied die Zahlungspflicht nicht anerkannt, so hat hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden. Diese Entscheidung kann von der Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beitragsvorschreibung bei der Agrarbehörde beantragt werden.
(3) Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen durch die Bringungsgemeinschaft oder im Falle des § 19 Abs. 1 durch die Agrarbehörde gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Zur Eintreibung dieser Geldleistungen wird den Bringungsgemeinschaften als Anspruchsberechtigten die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gemäß § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl.Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 191/1999 gewährt.
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