(1) Für die Aufstellung der Satzungen sind die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Die Umlegung der dem Verband erwachsenden Kosten auf die Mitglieder ist unter Bedachtnahme auf die tatsächlichen oder zu erwartenden Kosten der Erhaltung der einzelnen Bringungsanlagen zu regeln.
(2) In den Satzungen sind die vom Verband hinsichtlich der Erhaltung übernommenen Leistungen festzulegen und gegenüber den den Mitgliedern verbleibenden Aufgaben abzugrenzen.
(3) In den Satzungen ist weiters die Anlegung eines Erhaltungsfonds beim Verband vorzusehen. Weiters kann den Mitgliedern die Zurücklegung von Erhaltungsreserven für die einzelne Bringungsanlage vorgeschrieben werden.
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