(1) Agrarbehörde im Sinn dieses Artikels ist die NÖ Agrarbezirksbehörde.
(2) Für das Verfahren nach Artikel II sind die §§ 21 bis 23 und das des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl.Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2000 mit Ausnahme des § 78 mit den im AgrVG 1950 vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen anzuwenden.
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