(1) Während des Verfahrens sind die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen berechtigt, die für das Verfahren in Betracht kommenden Grundstücke zu betreten und auf diesen die für die Entscheidung notwendigen Arbeiten durchzuführen. Sie haben dabei mit größtmöglicher Sorgfalt unter Vermeidung jeder nicht unbedingt notwendigen Schädigung fremder Interessen vorzugehen. Bei militärisch genutzten Liegenschaften ist auf die militärischen Interessen Bedacht zu nehmen, bei Bergbauzwecken dienenden Grundstücken ist die zuständige Bergbehörde (Berghauptmannschaft Wien) zu hören.
(2) Die Agrarbehörde ist berechtigt, im Sinne des § 2 Abs. 1 des Vermessungsgesetzes, BGBl.Nr. 306/1968, alle zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Vermessungen durchzuführen.
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