(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, so ist das Bringungsrecht auf Antrag den geänderten Verhältnissen entsprechend abzuändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so ist das Bringungsrecht auf Antrag aufzuheben.
(2) Wird ein Bringungsrecht abgeändert oder aufgehoben, so hat die Agrarbehörde gleichzeitig zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der bisher Berechtigte die Bringungsanlage zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen hat. Die Beseitigung der Bringungsanlage oder von Teilen derselben darf insbesondere dann nicht angeordnet werden, wenn Kosten entstünden, die im Verhältnis zum Erfolg unwirtschaftlich wären, oder wenn der Fortbestand der Bringungsanlage oder von Teilen derselben zur Abwendung von Gefahren für Menschen und Sachen erforderlich ist. In letzterem Falle ist der notwendige Erhaltungsaufwand vom bisher Berechtigten zu tragen.
(3) Die Beseitigung der Bringungsanlage ist anzuordnen, wenn durch ihren Weiterbestand ohne entsprechende Erhaltung Gefahren für Menschen und Sachen zu erwarten sind.
(4) Eingelöste oder enteignete Grundflächen sind auf Antrag des früheren Eigentümers oder seines Rechtsnachfolgers gegen eine angemessene Entschädigung rückzuübereignen. Die Entschädigung ist nach dem Verkehrswert der Grundfläche festzusetzen. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß zwischen der zu leistenden und der seinerzeit erbrachten Entschädigung kein Mißverhältnis besteht.
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