(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage, so hat der Eigentümer des beanspruchten Grundstückes Anspruch auf die Einlösung
1. der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundfläche und
2. der nicht beanspruchten Restflächen, soweit diese nicht mehr zweckmäßig bewirtschaftet werden können.
(2) Die zur Errichtung einer dauernden Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag der Bringungsgemeinschaft zu deren Gunsten gegen Schadloshaltung enteignet werden, wenn bereits mehr als die Hälfte der für die Anlage erforderlichen Grundfläche eingelöst oder sonstwie erworben wurde.
(3) Bestehen im Enteignungsgebiet Bergbauberechtigungen, so ist der Bergbauberechtigte zu hören. Dem Enteignungsverfahren ist die zuständige Bergbehörde (Berghauptmannschaft Wien) beizuziehen, wenn es sich um Grundstücke handelt, welche Bergbauzwecken dienen.
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