(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage, so hat deren Eigentümer Anspruch auf einen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung der Bringungsanlage.
(2) Für die Bemessung dieses Beitrages sind die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
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