(1) Wenn ohne Einräumung eines Bringungsrechtes mindestens drei Grundeigentümer gemeinsam eine Bringungsanlage errichten oder eine bereits bestehende Bringungsanlage benützen wollen, hat sie die Agrarbehörde auf ihren Antrag zu einer Güterweggemeinschaft zusammenzuschließen, sofern dies zur Errichtung oder Verwaltung und Erhaltung der Anlage zweckmäßig ist.
(2) Die Agrarbehörde hat Grundeigentümer, für die die Mitbenützung der Bringungsanlage vorteilhaft wäre, auf Antrag der Mehrheit der im Abs. 1 angeführten Grundeigentümer oder der Güterweggemeinschaft auch ohne ihre Zustimmung in die Güterweggemeinschaft einzubeziehen. Sie hat Grundeigentümer auf ihren Antrag auch ohne Zustimmung der Mehrheit der im Abs. 1 angeführten Grundeigentümer oder der Güterweggemeinschaft in diese einzubeziehen, wenn der den Antragstellern durch die Einbeziehung erwachsende Vorteil den der Güterweggemeinschaft allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegen würde. Die Agrarbehörde hat anstelle der Einbeziehung in die Güterweggemeinschaft das Mitbenützungsrecht einzuräumen und hiefür eine angemessene, laufend an die Gemeinschaft zu entrichtende Benützungsgebühr festzulegen, wenn die Mitbenützung voraussichtlich nur vorübergehend sein wird.
(3) Die Agrarbehörde hat außer den im Abs. 1 und 2 genannten Mitgliedern auch die Gemeinde, in der sich die Bringungsanlage befindet, in die Güterweggemeinschaft einzubeziehen, wenn die Gemeinde es verlangt und sich verpflichtet, einen Teil der Kosten für die Errichtung oder Erhaltung der Anlage zu tragen.
(4) Für gemäß Abs. 1, 2 und 3 gebildete Güterweggemeinschaften gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 15 Abs. 1 letzter Satz und 4, der §§ 16 bis 19, § 20 und 21 bis 23.
(5) Zur Auflösung der Güterweggemeinschaft ist ein Beschluß dieser Gemeinschaft und dessen Genehmigung durch die Agrarbehörde erforderlich. Diese hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Zweck der Gemeinschaft weggefallen ist, alle Verbindlichkeiten der Gemeinschaft erfüllt sind und ihr Vermögen liquidiert ist.
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