(1) Den Eigentümern der durch ein Bringungsrecht in Anspruch genommenen Grundstücke sowie den Nutzungsberechtigten, Gebrauchsberechtigten oder Bestandnehmern gebührt für alle durch die Einräumung des Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 eine einmalige Geldentschädigung (Entschädigung), soweit nichts anderes vereinbart wird.
(2) Bei der Bemessung der Entschädigung sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 unter Bedachtnahme auf Art und Ausmaß der Beanspruchung sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Agrarbehörde hat erforderlichenfalls anstelle der Bemessung einer Entschädigung gemäß Abs. 1 oder zusätzlich zu einer solchen zu verfügen, daß die durch Ausübung des Bringungsrechtes jeweils entstehenden Schäden in bestimmten Zeitabständen zu schätzen und zu entschädigen sind.
(4) Die Agrarbehörde hat Entscheidungen gemäß Abs. 1 und 3 gleichzeitig mit der Einräumung des Bringungsrechtes oder mit gesonderten Bescheiden zu treffen.
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