(1) Felddienstbarkeiten sind ohne Rücksicht auf den Rechtstitel ihrer Entstehung zu regeln oder aufzuheben, wenn sie durch eine Maßnahme nach diesem Gesetz teilweise oder ganz entbehrlich werden.
(2) Bei der Bemessung der Entschädigung sind die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 unter Bedachtnahme auf Art und Ausmaß der entfallenden Grundbeanspruchung sinngemäß anzuwenden.
(3) Die erforderlichen Eintragungen im Grundbuch sind von amtswegen zu veranlassen.
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