Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht öffentliche Anlagen (Güterwege, landwirtschaftliche Materialseilbahnen ohne beschränkt öffentlichen Verkehr und sonstige Anlagen), die vorwiegend der Bringung land- oder forstwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke erforderlichen Personen oder Sachen dienen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise