(1) Die Bringungsgemeinschaft hat ihre Einrichtung und Tätigkeit durch Satzungen zu regeln. Diese haben neben einem Verzeichnis der die Mitgliedschaft begründenden Liegenschaften insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft;
2. Rechte und Pflichten der Mitglieder;
3. Ein- und Austritt von Mitgliedern;
4. Anteilsverhältnis für die Abstimmung und Umlegung der Kosten;
5. Zusammensetzung, Wahl, Beschlußerfordernisse, Funktionsdauer, Wirkungskreis der Organe;
6. Jahresvoranschlag, Rechnungsabschluß, Rechnungsprüfung;
7. Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Gemeinschaft;
8. Regelung der Verbindlichkeiten und Liquidierung des Vermögens im Falle der Auflösung der Bringungsgemeinschaft.
(2) Als Organe sind die Vollversammlung und der Vorstand vorzusehen. Der Vorstand besteht bei einer Mitgliederzahl bis zwanzig aus dem Obmann und dessen Stellvertreter. Übersteigt die Mitgliederzahl zwanzig, so erhöht sich die Zahl der Vorstandsmitglieder für je angefangene zehn Mitglieder um ein weiteres Mitglied.
(3) Der Obmann vertritt die Bringungsgemeinschaft nach außen. Ihm obliegt die Geschäftsführung und, im Falle des Abs. 2 zweiter Satz auch die laufende Verwaltung, die sonst dem Vorstand zukommt. Alle übrigen Geschäfte hat die Vollversammlung zu besorgen.
(4) Der Obmann sowie allfällige Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt.
(5) Bei Wahlen und bei Beschlußfassungen im Vorstand kommt jedem Mitglied eine Stimme zu. In allen anderen Fällen ist nach Anteilen abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Entsprechen die vorgelegten Satzungen nicht dem Gesetz, hat die Agrarbehörde binnen vier Wochen ab Einlangen der Satzungen einen formlosen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Werden innerhalb dieser Frist keine dem Gesetz entsprechenden Satzungen vorgelegt, ist nach Abs. 7 vorzugehen.
(7) Die Satzungen sind mit Bescheid zu erlassen, wenn sie nicht von der Bringungsgemeinschaft innerhalb der festgesetzten Frist vorgelegt werden.
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