(1) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 15 Abs. 1 und 3 genannten Grundstücken verbunden.
(2) Im Falle des Eigentumswechsels an solchen Grundstücken geht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über.
(3) Das Anteilsverhältnis, nach dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, ist von der Agrarbehörde zu bestimmen, wenn kein Übereinkommen zustandekommt. Der Ermittlung ist das auf Grund der Art, Lage und Größe des Betriebes und der Wirtschaftsflächen oder sonstigen Grundstücke des einzelnen Mitgliedes zu erwartende Ausmaß der Benützung der Anlage durch dieses Mitglied zugrundezulegen. Außerdem sind der Vorteil der neuen Anlage für das einzelne Mitglied gegenüber der vor deren Errichtung genutzten Bringungsmöglichkeit und eine allfällige durch die Trassenführung bedingte unvollständige Erschließung von Grundstücken (Abseitslage) entsprechend zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls ist das Anteilsverhältnis für Errichtung und Erhaltung gesondert festzulegen.
(4) Neue Mitglieder haben die auf sie entfallenden Beiträge zu den von den übrigen Mitgliedern für die Errichtung der Bringungsanlage bereits erbrachten Leistungen nachträglich an die Bringungsgemeinschaft zu entrichten (Abgeltungsbetrag).
(5) Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch deren Auflösung und durch Austritt. Der Austritt bedarf der Zustimmung der Bringungsgemeinschaft. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage dem Mitglied hinsichtlich seiner Grundstücke nicht mehr zum Vorteil gereicht.
(6) Verweigert die Bringungsgemeinschaft die Zustimmung, so hat auf Antrag die Agrarbehörde zu entscheiden.
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