(1) Zur Verbesserung der Voraussetzungen für die Erhaltung von Bringungsanlagen durch wirtschaftlicheren Einsatz der hiefür verfügbaren finanziellen und technischen Mittel können sich mehrere Bringungsgemeinschaften, Güterweggemeinschaften, Gemeinden und zur Erhaltung von Bringungsanlagen verpflichtete Eigentümer land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder Grundstücke zu einem Erhaltungsverband zusammenschließen.
(2) Die gemäß Abs. 1 getroffene Vereinbarung bedarf der Anerkennung der Agrarbehörde. Die Anerkennung schließt die Genehmigung der Satzungen ein. Sie ist zu erteilen, wenn die Satzungen dem Gesetz entsprechen.
(3) Mit der Rechtskraft einer gemäß Abs. 2 ergangenen Entscheidung erlangt der Erhaltungsverband Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
(4) Die Agrarbehörde hat den Verband auf dessen Antrag aufzulösen, wenn sein Vermögen liquidiert ist und die Verbindlichkeiten erfüllt sind.
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