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Burgenländisches Sozialunterstützungsgesetz

Bgld. SUG
In Kraft seit 01. April 2024
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

§ 1 Aufgaben und Ziele

(1) Leistungen der Sozialunterstützung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes sollen

1. zur Vermeidung sozialer Notlagen beitragen,

2. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen,

3. integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen sowie

4. insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Personen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind; davon ausgenommen sind volljährige Personen, die in Einrichtungen im Sinne des Burgenländischen Sozialeinrichtungsgesetzes 2023 - Bgld. SEG 2023, LGBl. Nr. 26/2023, untergebracht sind.

§ 2

§ 2 Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

§ 3

§ 3 Grundsätze

(1) Bei Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz ist auf die Eigenart und Ursache der bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage sowie auf die persönlichen Verhältnisse der Hilfe suchenden Person Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere ihr körperlicher, geistiger und psychischer Zustand sowie ihre Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration.

(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.

(3) Art und Umfang der Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz sind so zu wählen, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfelds nach Möglichkeit erhalten und gefestigt wird; eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung der Hilfe suchenden Person in das Erwerbsleben soll weitestmöglich gefördert werden.

(4) Die Sozialunterstützung ist vorrangig durch Sachleistungen, sofern dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist oder durch pauschalierte Geldleistungen zu gewähren. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern das nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.

(5) Auf Leistungen der Sozialunterstützung besteht ein Rechtsanspruch, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind die Leistungen der Sozialunterstützung in der Form zu erbringen, welche die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt. Auf eine bestimmte Form der Leistungsgewährung besteht kein Rechtsanspruch.

(6) Die Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen sowie durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.

(7) Die Erbringung von Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz umschließt auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung. Bei arbeitsfähigen Personen gehören dazu auch die jeweils erforderlichen Maßnahmen, die zu einer weitestmöglichen und dauerhaften Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben führen.

(8) Ein gleichzeitiger Bezug von Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes und Leistungen gemäß § 13 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 - Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024, ist ausgeschlossen.

§ 4

§ 4 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gilt als:

1. Haushaltsgemeinschaft: zwei oder mehrere Personen, die in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft leben und ihren Haushalt in wirtschaftlicher Hinsicht gänzlich oder teilweise gemeinsam führen. Keine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn volljährige Personen in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, leben; dies gilt insbesondere für Einrichtungen gemäß § 19 Bgld. SHG 2024 und §§ 13 und 17 Z 2 Bgld. SEG 2023. Abweichend davon bilden Personen, die zueinander in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung stehen oder Lebensgefährten sind, untereinander jedenfalls eine Haushaltsgemeinschaft. Das Nichtvorliegen einer Haushaltsgemeinschaft ist von den Bezugsberechtigten nachzuweisen;

2. Bezugsberechtigte: Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen und denen solche Leistungen gewährt werden;

3. Anspruchsberechtigte: Personen, welche einen Anspruch nach diesem Gesetz haben, jedoch nicht Antragsteller sind;

4. Hilfe suchende Person: Gesamtbezeichnung für Bezugs- und Anspruchsberechtigte;

5. Bedarfsgemeinschaft: Gesamtheit der Bezugsberechtigten, die eine Haushaltsgemeinschaft bilden oder Teil einer Haushaltsgemeinschaft sind und für die nach diesem Gesetz gemeinsam Leistungen gewährt werden; bei fehlender gegenseitiger Unterhaltsverpflichtung mehrerer Personen einer Haushaltsgemeinschaft ist von mehr als einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen;

6. Alleinstehende: Bezugsberechtigte, deren Haushalt keine andere Person angehört;

7. Alleinerziehende: Bezugsberechtigte, die mit zumindest einem minderjährigen Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird und keiner volljährigen Person, ausgenommen eigenen volljährigen Kindern, denen gegenüber eine Unterhaltspflicht besteht, eine Haushaltsgemeinschaft bilden;

8. Höchstsätze: höchstens zuerkennbare monatliche Leistungen der Sozialunterstützung für den allgemeinen Lebensunterhalt und den Wohnbedarf (§ 13 Abs. 2 Z 1 bis 3).

§ 5

§ 5 Leistungsumfang

(1) Die Sozialunterstützung umfasst:

1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts;

2. Leistungen zur Sicherung des Wohnbedarfs;

3. Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung.

(2) Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Als Hilfe zum Lebensunterhalt können vom Land als Träger von Privatrechten auch die Kosten übernommen werden, die erforderlich sind, um einen Anspruch auf eine angemessene Alterssicherung zu erlangen.

(3) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Energie, sonstige allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben.

(4) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst alle Sachleistungen und Vergünstigungen wie sie Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse zukommen.

2. Abschnitt

Voraussetzungen

§ 6

§ 6 Persönliche Voraussetzungen

(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung haben unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich

1. österreichische Staatsbürger,

2. Asylberechtigte sowie

3. dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft, tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2) Leistungen der Sozialunterstützung können, sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen gewährt werden, die ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen Aufenthalt im Burgenland haben.

(3) Obdachlose Personen, die ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt im Burgenland durch Vorlage einer Hauptwohnsitzbestätigung gemäß § 19a Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023, nachweisen können, sind Personen gemäß Abs. 2 gleichgestellt.

(4) Bei medizinisch indizierten Aufenthalten in Krankenanstalten, Einrichtungen für Suchterkrankte, Einrichtungen zur Rehabilitation oder vergleichbaren Einrichtungen des Gesundheitswesens sind Änderungen des tatsächlichen Aufenthalts gemäß Abs. 2 für die Dauer der bewilligten oder notwendigen Leistung in dieser Einrichtung außer Acht zu lassen.

(5) Vor Ablauf der in Abs. 1 Z 3 genannten Frist sind aufenthaltsberechtigte EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige, österreichischen Staatsbürgern nur insoweit gleichgestellt, als eine Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung auf Grund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§ 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2024) festgestellt wurde.

(6) Keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung des Landes haben insbesondere:

1. nicht erwerbstätige Bürger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft und deren Familienangehörige, jeweils in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts;

2. ausreisepflichtige Fremde;

3. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthalts im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;

4. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafe in einer Anstalt (§ 8 Strafvollzugsgesetz - StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022);

5. Personen, die zur Zielgruppe des Burgenländischen Landesbetreuungsgesetzes - Bgld. LBetreuG, LGBl. Nr. 42/2006, zählen.

(7) An andere als die in Abs. 1 genannten Personen können Leistungen der Sozialunterstützung vom Land als Träger von Privatrechten erbracht werden, soweit der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf nicht anderweitig gesichert sind oder gesichert werden können, dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist und sich die betroffene Person rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 7

§ 7 Berücksichtigung von Leistungen Dritter

(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur soweit zu gewähren, als der Bedarf der Hilfe suchenden Person für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.

(2) Zu den Leistungen Dritter zählt auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners, Lebensgefährten und der unterhaltspflichtigen Angehörigen, soweit es den für diese Personen nach diesem Gesetz maßgeblichen Bedarf übersteigt; Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen bleiben unberücksichtigt.

(3) Hilfe suchende Personen haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Solange die Hilfe suchende Person alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen weder verwehrt noch gekürzt oder entzogen werden.

(4) Bei Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gilt die widerlegliche Vermutung der Selbsterhaltungsfähigkeit und darf eine Rechtsverfolgung gemäß Abs. 3 im Hinblick auf Unterhaltsansprüche nicht verlangt werden, wenn nicht die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit festgestellt ist. Die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen gegenüber (geschiedenen) Ehegatten und eingetragenen Partnern nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder von titulierten Unterhaltsansprüchen ist grundsätzlich zumutbar.

§ 8

§ 8 Einsatz des Einkommens

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialunterstützung des Landes ist das Einkommen der Hilfe suchenden Person nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erlassen.

(2) Nicht zum Einkommen zählen:

1. Familienbeihilfen (§ 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2024);

2. Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024);

3. Absetzbeträge für Alleinerziehende, Alleinverdienende und bestimmte Gruppen von Unterhalt leistenden Personen (§ 33 Abs. 4 EStG 1988);

4. Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen;

5. Förderungen nach dem Bgld. Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 20/1992;

6. finanzielle Abgeltungen durch das Arbeitsmarktservice (AMS) für einen tatsächlichen Mehraufwand, der aus der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme resultiert;

6a. Schulungszuschläge, die vom AMS während einer Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geleistet werden;

7. freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege;

8. Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialunterstützung mehr erforderlich wären;

9. Heizkostenzuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden;

10. Zuschüsse zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung (§ 21b Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024);

11. Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt;

12. Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, soweit an ihrem gänzlichen Verbleib bei der Hilfe suchenden Person ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse besteht und die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird;

13. Geldleistungen aus Landesmitteln, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden und in den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ausdrücklich als nicht dem Einkommen anrechenbar bezeichnet werden;

14. Sonderzahlungen, die Arbeitnehmer als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten;

15. Sonderzahlungen, die Pensionsbezieher als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten;

16. Schmerzengelder, Versehrtenrenten (§§ 203, 205a, 209 und 210 ASVG sowie §§ 101, 104, 107 und 108 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024), diese auch bei Abfindung (§ 184 ASVG sowie § 95 B-KUVG), samt Sonderzahlungen gemäß § 105 ASVG und § 46 B-KUVG, Kinderzuschüsse (§ 207 ASVG sowie § 105 B-KUVG), Betriebsrente (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG) sowie Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG), Zahlungen aus diesen Leistungen sind auch nicht als Vermögen gemäß § 9 Abs. 1 zu berücksichtigen.

(3) Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind Zahlungen Hilfe suchender Personen in dem Ausmaß abzuziehen, das erforderlich ist, um eine drohende soziale Notlage der Hilfe suchenden Person oder einer ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person zu verhindern, eine soziale Notlage leichter zu bewältigen oder deren dauerhafte Überwindung zu erleichtern. Das gilt insbesondere für:

1. Zahlungen auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung; Zahlungen für minderjährige Personen sind bis maximal zum Höchstsatz gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 zu berücksichtigen;

2. Zahlungen oder die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen in Form von Sachleistungen gemäß § 3 Abs. 4 im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (insbesondere medizinisch indizierte Selbstbehalte);

3. Zahlungen im Rahmen eines von einer geeigneten Einrichtung begleiteten Schuldenregulierungsverfahrens.

(4) Bezugsberechtigte, die nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen nach diesem Gesetz, Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit oder aus einer Lehrlingstätigkeit gemäß § 10 Abs. 4 Z 7 erzielen, ist ein Freibetrag für maximal zwölf Monate in Höhe von 35% des monatlichen Nettoeinkommens (ohne Sonderzahlungen), einzuräumen. Der Freibetrag kann erst nach Ablauf von 36 Monaten ab dem Ende der Bezugsdauer erneut gewährt werden. Ist der Freibetrag zuvor nicht für zwölf Monate gewährt worden, so kann dieser auch vor Ablauf von 36 Monaten für die nicht ausgeschöpfte Höchstbezugsdauer gewährt werden.

§ 9

§ 9 Einsatz des Vermögens

(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialunterstützung des Landes ist das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen. Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Das ist jedenfalls anzunehmen bei:

1. Gegenständen, die zur Fortsetzung oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;

2. Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;

3. Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (zB einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind;

4. Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Sechsfachen des Höchstsatzes nach § 13 Abs. 2 Z 1 (Schonvermögen);

5. sonstigen Vermögenswerten, ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie in Summe den Freibetrag nach Z 4 nicht übersteigen und solange Leistungen nach §§ 13 oder 16 nicht länger als sechs Monate bezogen werden.

(2) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen gemäß §§ 13 und 16 länger als drei unmittelbar aufeinander folgende Jahre bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung gegenüber dem Bezugsberechtigten vorgenommen werden.

(3) Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 sind auch Zeiten eines früheren ununterbrochenen Bezugs von Leistungen nach §§ 13 oder 16 von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.

§ 10

§ 10 Einsatz der Arbeitskraft

(1) Arbeitsfähige Hilfe suchende Personen haben ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbstätigkeiten zu bemühen. Dies umfasst auch die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Begutachtung der Arbeitsfähigkeit sowie zur Teilhabe an Maßnahmen, die der Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder der Vermittelbarkeit dienen. Darunter fällt insbesondere auch die Bereitschaft, die für die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben.

(2) Bei der Beurteilung der Möglichkeiten nach Abs. 1 ist auf die persönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitsfähigkeit sowie die Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter sinngemäßer Anwendung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Gewährung von Notstandshilfe und bei Bezug von Arbeitslosengeld nach diesen zu beurteilen.

(3) Bestehen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, hat sich die Hilfe suchende Person auf Anordnung der Behörde einer diesbezüglichen Begutachtung zu unterziehen. Die Begutachtung kann erforderlichenfalls auch eine ganzheitliche Beurteilung des Status der betreffenden Person durch die Erhebung von Potenzialen und Perspektiven umfassen, um abzuklären, durch welche Maßnahmen die Arbeitsfähigkeit und Vermittelbarkeit bestmöglich gesteigert werden können.

(4) Der Einsatz der Arbeitskraft darf jedenfalls nicht verlangt werden von Personen, die

1. arbeitsunfähig sind,

2. das Regelpensionsalter nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024, erreicht haben,

3. eine Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen,

4. Betreuungspflichten gegenüber Kindern haben, welche das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und keiner Beschäftigung nachgehen können, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen,

5. pflegebedürftige Angehörige (§ 123 ASVG), welche ein Pflegegeld mindestens der Stufe 3 beziehen, überwiegend betreuen,

6. Sterbebegleitung oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern leisten,

7. in einer zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung stehen, die

a) bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde oder

b) den erstmaligen Abschluss der Pflichtschule oder den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat, sofern dadurch voraussichtlich die Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erleichtert wird oder

8. aus vergleichbar gewichtigen, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen am Einsatz ihrer Arbeitskraft gehindert sind.

(5) Als nicht bereit ihre Arbeitskraft im Rahmen ihrer Möglichkeiten einzusetzen im Sinne des Abs. 1 gelten jedenfalls Personen,

1. deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, jeweils für die ersten vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses,

2. deren Anspruch auf Leistungen des AMS insbesondere nach §§ 9, 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023, gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde, für die Dauer der durch das AMS verfügten Kürzung oder Einstellung,

3. denen die Bereitschaft für die Überwindung einer eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt, insbesondere zum Erwerb der dafür erforderlichen Sprachkenntnisse, fehlt.

§ 11

§ 11 Arbeits- und integrationsbezogene Sanktionen

(1) Hilfe suchenden Personen, die ihren Pflichten nach § 10 Abs. 1 nicht nachkommen, können die monatlichen Leistungen nach § 13 um bis zu 50% gekürzt werden. Soweit das AMS eine Maßnahme nach §§ 9, 10 AlVG verhängt hat, ist die Kürzung zumindest für einen Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des AMS entspricht. Eine weitergehende Kürzung ist nur bei beharrlicher Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig.

(2) Durch Kürzungen nach Abs. 1 dürfen nicht beeinträchtigt werden:

1. der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person;

2. der Wohnbedarf des mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners, Lebensgefährten sowie der Wohnbedarf von mit ihren Eltern oder einem Elternteil lebenden unterhaltsberechtigten minderjährigen oder volljährigen Kindern einschließlich Adoptiv- und Stiefkindern;

3. der Lebensunterhalt der Personen gemäß Z 2.

(3) Unabhängig von einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Sozialunterstützung sind bei Personen, deren Anspruch auf Leistungen des AMS, insbesondere nach §§ 9, 10 AlVG, gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde und bei denen auch keine Umstände nach § 10 Abs. 4 dieses Gesetzes vorliegen, die Leistungen der Sozialunterstützung für die Dauer der Einstellung oder der Kürzung der Leistungen des AMS nur in jenem Ausmaß zu erbringen, das ohne die Einstellung oder die Kürzung gebühren würde.

(4) Unabhängig von einer Kürzung nach Abs. 1 sind die Leistungen der Sozialunterstützung bei einer schuldhaften Verletzung der Pflichten nach § 16c Abs. 1 Integrationsgesetz - IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2022, um 25% von der Berechnungsgrundlage nach § 13 Abs. 6 zu kürzen. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Pflichtverletzung, mindestens jedoch für drei Monate. Sie ist mit dem auf den Nachweis der Erfüllung der Auflage folgenden Monat aufzuheben.

3. Abschnitt

Leistungen

§ 12

§ 12 Leistungsarten und allgemeine Richtlinien

(1) Leistungen der Sozialunterstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs werden auf Antrag oder von Amts wegen als Sachleistungen oder als pauschalierte Geldleistungen erbracht. Ein Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz besteht ab einem errechneten monatlichen Mindestbetrag von fünf Euro pro Hilfe suchender Person.

(2) Leistungen sind mit längstens zwölf Monaten zu befristen; sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach Ablauf der zwölf Monate weiterhin vorliegen, sind die Leistungen der Sozialunterstützung auf Antrag oder von Amts wegen weiter zu gewähren. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit und dem Erreichen des Regelpensionsalters nach dem ASVG kann die Befristung entfallen.

(3) Geldleistungen gemäß § 13 sollen vorzugsweise im Nachhinein (am Monatsende) an den Bezugsberechtigten überwiesen werden. Sie können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Die Kosten für eine Zustellung oder Überweisung von Geldleistungen trägt das Land.

(4) Ansprüche auf Leistungen der Sozialunterstützung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich; die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der Hilfe suchenden Person liegt.

(5) Für die Dauer eines Aufenthalts in Kranken- oder Kuranstalten ist die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 13 Abs. 2 des maßgeblichen Höchstsatzes auf 37,5% zu reduzieren. Der Wohnbedarf gemäß § 13 Abs. 3 im Ausmaß von 40% des maßgeblichen Höchstsatzes bleibt davon unberührt. Dies gilt nicht für den Aufnahme- und den Entlassungsmonat. Zuviel ausbezahlte Leistungen sind einzubehalten oder mit zukünftig auszuzahlenden Leistungen gegenzurechnen.

(6) Bei einem länger als eine Woche dauernden Aufenthalt im Ausland ruhen für diese Zeit Leistungen der nach § 13 Abs. 2 und 3 maßgeblichen Höchstsätze. Zuviel ausbezahlte Leistungen sind einzubehalten oder mit künftig auszuzahlenden Leistungen gegenzurechnen.

(7) Der Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung zur Deckung des Lebensbedarfs ruht für die Dauer der Verbüßung einer Strafe in einer Anstalt im Sinne des § 8 StVG für jene Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme von weniger als sechs Monaten verurteilt wurden. Der Anspruch auf Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs bleibt davon unberührt. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen wird.

(8) Die Leistung der Sozialunterstützung gemäß § 13 ist für jene Personen einzustellen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden. Die Leistung ist nicht einzustellen, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen wird.

§ 13

§ 13 Höchstsätze für den Lebensunterhalt und den Wohnbedarf

(1) Ausgangswert für die Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz ist der für alleinstehende Ausgleichszulagenbezieher (§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG) monatlich vorgesehene Betrag abzüglich des davon einzubehaltenden Beitrags zur Krankenversicherung (Netto-Ausgleichzulagenrichtsatz).

(2) Für den monatlichen Höchstsatz für Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz gelten folgende Prozentsätze des Ausgangswerts nach Abs. 1:

1. für Alleinstehende und Alleinerziehende:

pro Person 100%

2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:

a) pro leistungsberechtigter Person 70%

b) ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person 45%

3. für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:

pro Person 23%

4. Zuschlag, für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderungen zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts 18%

(3) Die Höchstsätze nach Abs. 2 Z 1 und 2 enthalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40%. Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, so sind die jeweiligen Höchstsätze, die einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs enthalten, um diesen Anteil und somit höchstens um 40% zu kürzen. Das Land kann auf Antrag des Bezugsberechtigten oder von Amts wegen Leistungen zur Befriedigung des gesamten Wohnbedarfs bis zu 70% vom zustehenden Höchstsatz, welcher sich aus Abs. 2 ergibt, auch an Dritte erbringen.

(3a) Bei Bezugsberechtigten, die im Auftrag des AMS eine Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes beziehen, erhöhen sich die Höchstsätze gemäß Abs. 2 zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts um einen monatlichen Zuschlag

1. in Höhe von 149,4 Euro ab einer Maßnahmendauer von mindestens vier Monaten,

2. in Höhe des zweifachen Betrages gemäß Z 1 ab einer Maßnahmendauer von mindestens zwölf Monaten,

wenn kein Anspruch auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG besteht. Der Zuschlag ist jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und fließt nicht in die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Begrenzung der Haushaltsleistung gemäß § 14 Abs. 1 ein.

(4) Für volljährige Personen, die in stationären Einrichtungen gemäß §§ 13 und 17 Z 1 Bgld. SEG 2023, untergebracht sind, erfolgt die Leistung der Sozialunterstützung in Form einer pauschalen monatlichen Geld- oder Sachleistung zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse in Höhe von 16% des Netto-Ausgleichzulagenrichtsatzes für Alleinstehende und Alleinerziehende gemäß Abs. 2 Z 1.

(5) Bei Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, ohne dass zwischen ihnen Unterhaltsansprüche bestehen, wird das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft gemäß § 4 Z 5 vermutet. Die Vermutung kann von der Hilfe suchenden Person im Ermittlungsverfahren widerlegt werden.

(6) Die Höchstsätze nach Abs. 2 gebühren zwölfmal pro Jahr, wobei alle Monate mit 30 Tagen berechnet werden.

(7) Der Höchstsatz nach Abs. 2 erhöht sich mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG. Die Beträge der Höchstsätze werden durch Verordnung der Landesregierung kundgemacht.

(8) Ein Zuschlag gemäß Abs. 2 Z 4 gebührt Inhabern eines Behindertenpasses des Sozialministeriumsservice gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz - BBG, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, sowie Personen, die erhöhte Familienbeihilfe beziehen.

§ 14

§ 14 Begrenzung von Geldleistungen

(1) Die Summe aller monatlichen Geldleistungen gemäß § 13 Abs. 2 an volljährige Bezugsberechtigte, die in einer Haushaltsgemeinschaft gemäß § 4 Z 1 leben, ist mit 175% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes begrenzt.

(2) Im Falle einer Überschreitung des Prozentsatzes nach Abs. 1 sind die Geldleistungen aller volljährigen Personen einer Haushaltsgemeinschaft anteilig so zu kürzen, dass ihre Summe den Prozentsatz gemäß Abs. 1 ergibt.

(3) Die Geldleistungen an volljährige Personen, die gemäß § 10 Abs. 4 von der Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt und von der dauernden Bereitschaft zum Einsatz ihrer Arbeitskraft ausgenommen sind, sind bei der Ermittlung des Prozentsatzes nach Abs. 1 zu berücksichtigen, jedoch sind deren Geldleistungen nicht nach Abs. 2 zu kürzen.

(4) Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts an volljährige Personen sind von der prozentuellen Kürzung nach Abs. 2 insoweit ausgenommen, als diese Leistung eine Höhe von 20% des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende unterschreiten würde.

§ 15

§ 15 Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle

(1) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle können im unbedingt erforderlichen Ausmaß für Sonderbedarfe zusätzliche Sachleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs gewährt werden.

(2) Die Hilfe suchende Person hat im Einzelfall nachzuweisen, dass es sich um einen Sonderbedarf handelt, der nicht durch eine Leistung nach § 13 abgedeckt ist.

(3) Auf Leistungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

§ 16

§ 16 Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung

(1) Die Sozialunterstützung des Landes umfasst auch alle Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung, wie sie Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse zukommen. Bei den leistungsbeziehenden Personen nach § 13, die über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, ist für die Dauer der Leistungszuerkennung vom Träger der Sozialunterstützung bei der Österreichischen Gesundheitskasse für die Versicherung Sorge zu tragen.

(2) Leistungen nach Abs. 1 sind durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 9 ASVG sicherzustellen.

4. Abschnitt

Verfahrensbestimmungen

§ 17

§ 17 Einbringung von Anträgen

(1) Anträge auf Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz können bei der Bezirksverwaltungsbehörde, der Gemeinde oder der regionalen Geschäftsstelle des AMS, in deren Wirkungsbereich sich die Hilfe suchende Person aufhält, schriftlich eingebracht werden. Wird der Antrag bei der Gemeinde, einer anderen unzuständigen Behörde oder der regionalen Geschäftsstelle des AMS eingebracht, sind deren Organe zur unverzüglichen Weiterleitung an die zuständige Behörde verpflichtet und der Antrag gilt als ursprünglich richtig eingebracht.

(2) Anträge auf Leistungen der Sozialunterstützung können gestellt werden:

1. durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist;

2. für die Hilfe suchende Person:

a) durch ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter;

b) durch mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder sonstige Haushaltsangehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen;

c) durch ihren Erwachsenenvertreter, wenn die Antragstellung zu dessen Aufgabenbereich gehört.

(3) Für den Antrag ist das von der Landesregierung zur Verfügung gestellte Formblatt, welches auch in elektronischer Form auf der Homepage des Landes abrufbar ist, zu verwenden.

(4) Im Antrag auf Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung sind jedenfalls folgende Angaben zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen soweit sie der zuständigen Behörde nicht elektronisch zur Verfügung stehen:

1. zur Person und Familien- bzw. Haushaltssituation;

2. gegebenenfalls zum gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter;

3. zur aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation einschließlich Kontoauszüge aller bestehenden Konten zumindest der letzten sechs Monate vor Antragstellung;

4. gegebenenfalls zum tatsächlichen und rechtmäßigen Daueraufenthalt gemäß § 6 Abs. 1 Z 3.

§ 18

§ 18 Zuständigkeit

(1) Für die Entscheidung über Leistungen der Sozialunterstützung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich nach dem Hauptwohnsitz der Hilfe suchenden Person, ohne eines solchen nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Kann danach keine Zuständigkeit ermittelt werden, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich die Hilfe suchende Person tatsächlich aufhält.

§ 19

§ 19 Informations- und Mitwirkungspflichten

(1) Die Behörde im Sinne des § 18 Abs. 1 hat die Hilfe suchende Person und die sonstigen antragsberechtigten Personen gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a bis c entsprechend der jeweils festgestellten Sachlage zu informieren, zu beraten und anzuleiten, soweit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen dieses Gesetzes notwendig ist.

(2) Die Hilfe suchende Person und die sonstigen antragsberechtigten Personen gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a oder c sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.

(3) Sofern die Hilfe suchende Person und die sonstigen antragsberechtigten Personen gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a oder c ihrer Mitwirkungspflicht nach Abs. 2 ohne triftigen Grund nicht nachkommen, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt zu Grunde legen, soweit er festgestellt wurde. Bei mangelnder Entscheidungsgrundlage kann die Behörde den Antrag zurückweisen, sofern die Hilfe suchende Person oder die sonstigen antragsberechtigten Personen nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen wurden.

§ 20

§ 20 Beurteilung von Vorfragen

Bei der Beurteilung von Vorfragen (§ 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG) ist die Behörde auch an gültige, vor einem ordentlichen Gericht geschlossene Vergleiche gebunden und zur Aussetzung eines Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage nur berechtigt, wenn dadurch die Rechtzeitigkeit von Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz nicht gefährdet wird.

§ 21

§ 21 Entscheidungspflicht und Bescheide

(1) Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz sind frühestens ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung zu gewähren (§ 12 Abs. 2). Bedarfszeitraum ist der tatsächliche und rechtmäßige Aufenthalt im Inland.

(2) Über Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen drei Monaten ab Vollständigkeit des Vorliegens der Entscheidungsgrundlagen, durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu entscheiden.

(3) Wenn Umstände bekannt werden, die eine sofortige Leistung zur Vermeidung oder Überwindung einer bereits bestehenden sozialen Notlage erforderlich machen, sind Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu gewähren. Diese Leistungen sind auf die tatsächlich nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens zugesprochenen Leistungen anzurechnen.

(4) Die Leistung ist von Amts wegen neu zu bemessen, wenn hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung eine Änderung eintritt; fällt eine Voraussetzung weg, ist die Leistung einzustellen.

(5) Über die Zuerkennung und Nichtgewährung von Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht und deren Ersatz durch Sachleistungen, über Rückerstattungs- und Ersatzpflichten der Person, die Leistungen in Anspruch genommen hat, ist vorbehaltlich des Abs. 6 mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(6) Die Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides bei

1. einmaligen Leistungen, durch die der jeweilige Bedarf eindeutig gedeckt ist,

2. Erhöhung, Verringerung, Kürzung und Einstellung von Leistungen nach diesem Gesetz

besteht nur, wenn es die Hilfe suchende Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Erwachsenenvertreter innerhalb von zwei Monaten ab Leistungserbringung, in den Fällen nach Z 2 ab deren Erhöhung, Verringerung, Kürzung oder Einstellung, ausdrücklich verlangt.

(7) Bei der Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit haben die Gemeinden mitzuwirken.

§ 22

§ 22 Beschwerdeverfahren

(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, kann eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden. Ein Beschwerdeverzicht kann nicht wirksam abgegeben werden.

(2) Beschwerden sind innerhalb von vier Wochen bei den Bezirksverwaltungsbehörden einzubringen. Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung; das Landesverwaltungsgericht kann im Einzelfall den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Verfahren aufheben, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug nicht geboten ist.

(3) Über Beschwerden gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht; eine Ausfertigung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ist der Landesregierung zu übermitteln, die gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann.

5. Abschnitt

Rückerstattung und Ersatz

§ 23

§ 23 Anzeige- und Rückerstattungspflicht

(1) Die Person, die Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz erhält, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Erwachsenenvertreter hat jede ihr oder ihm bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten sowie länger als eine Woche dauernde Aufenthalte im Ausland, unverzüglich nach deren Eintritt, längstens aber binnen vier Wochen, bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(2) Leistungen gemäß §§ 13 und 15, die trotz rechtzeitiger Bekanntgabe der Änderung durch den Bezugsberechtigten vor Auszahlung von der Behörde nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnten, sind von dem Bezugsberechtigten rückzuerstatten. Von einer rückwirkenden Erhöhung des Leistungsanspruches im laufenden Bezug, die sich auf Grund von nicht fristgerecht gemeldeten Änderungen und somit auf Grund der Verletzung der Anzeigepflicht ergibt, ist - sofern kein triftiger Grund für die Verletzung glaubhaft gemacht werden kann - abzusehen. Ab Vorlage der dafür notwendigen Unterlagen ist jedenfalls eine Erhöhung des Leistungsanspruches zu berücksichtigen.

(3) Hilfe suchende oder bezugsberechtigte Personen, denen Leistungen der Sozialunterstützung auf Grund

1. einer Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder

2. des Verschweigens von Einkünften oder sonstiger anrechnungspflichtiger Leistungen oder

3. einer fehlerhaften oder unvollständigen Angabe der eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder

4. zweckwidriger Verwendung von Leistungen der Sozialunterstützung

zu Unrecht zugekommen sind, haben diese rückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn die Hilfe suchende Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Erwachsenenvertreter wusste oder hätte erkennen müssen, dass die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt.

(4) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass laufende Leistungen einbehalten oder mit zukünftig auszuzahlenden Leistungen gegengerechnet werden. Ein gänzlicher Einbehalt von monatlichen Leistungen ist ausschließlich unter den Gesichtspunkten der Zumutbarkeit und Wirtschaftlichkeit möglich.

(5) Die Rückerstattung kann teilweise oder zur Gänze nachgesehen werden, wenn

1. durch sie der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet wäre,

2. sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder

3. das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.

(6) Die in Abs. 1 genannten Personen sind anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich auf die Pflichten sowie die Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung nach Abs. 1 bis 3 hinzuweisen.

§ 24

§ 24 Ersatzansprüche, Anspruchsübergang

(1) Für Leistungen nach diesem Gesetz, die auf Grund eines Rechtsanspruchs geleistet wurden, ist nach den Bestimmungen dieses Abschnitts Ersatz zu leisten von:

1. der Person, die diese Leistungen in Anspruch genommen hat, wenn sie nachträglich zu einem nicht durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, verwertbaren Vermögen gelangt ist oder die Ersatzforderung nach § 9 Abs. 2 sichergestellt wurde;

2. der Person, die diese Leistungen in Anspruch genommen hat und in Hinblick auf § 20 die Rechtzeitigkeit von Leistungen der Sozialunterstützung gefährdet war, wenn sie nachträglich auf Grund der Beurteilung einer Vorfrage zu verwertbarem Vermögen gelangt;

3. den Erben dieser Person bis zur Höhe des Werts des Nachlasses, da die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass dieser Person übergeht;

4. dieser Person gegenüber gesetzlich unterhaltspflichtigen (geschiedenen) Ehegatten oder eingetragenen Partnern nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;

5. den Eltern einer minderjährigen Person, sofern von dieser Leistungen in Anspruch genommen wurden;

6. sonstigen Personen, denen gegenüber die Person nach Z 1 und 2 Rechtsansprüche besitzt, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in diesem Maße erforderlich gewesen wären. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche, die auf Grund eines Unfalls oder eines vergleichbaren Ereignisses zustehen, soweit es sich dabei nicht um Schmerzengeld handelt.

(2) Gesetzliche Unterhaltsansprüche gegen (geschiedene) Ehegatten oder eingetragene Partner nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft und - sofern eine minderjährige Person Leistungen der Sozialunterstützung in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt - auch gegenüber deren Eltern, sowie Rechtsansprüche und Schadenersatzansprüche gegenüber sonstigen Personen im Sinne des Abs. 1 Z 6 gehen für die Dauer der Leistung auf den Träger der Sozialunterstützung über, sobald dies der gesetzlich unterhaltspflichtigen Person schriftlich angezeigt wird. Ab Zustellung der schriftlichen Anzeige an die gesetzlich unterhaltspflichtige Person kann der Anspruch auch ohne Zutun der Hilfe suchenden Person geltend gemacht werden.

(3) Ein Anspruchsübergang nach Abs. 2 darf nicht geltend gemacht werden, wenn dies wegen des Verhaltens der Person, die Leistungen der Sozialunterstützung in Anspruch genommen hat oder in Anspruch nimmt, gegenüber der gesetzlich unterhaltspflichtigen Person sittlich nicht gerechtfertigt wäre oder wenn durch den Ersatz der Erfolg der Sozialunterstützung, insbesondere im Hinblick auf die nach § 3 zu beachtenden Grundsätze, gefährdet wäre.

§ 25

§ 25 Ersatz durch den Geschenknehmer

(1) Hat der Bezugsberechtigte innerhalb von fünf Jahren vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Sechsfache des Höchstsatzes nach § 13 Abs. 2 Z 1 übersteigt.

(2) Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.

§ 26

§ 26 Geltendmachung von Ersatzansprüchen

(1) Ersatzansprüche gemäß § 24 können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen wurden, drei Jahre verstrichen sind. Der Ablauf dieser Frist wird für die Dauer von Ermittlungen der Behörde zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs gehemmt. Die Aufnahme von Ermittlungen ist den Ersatzpflichtigen mitzuteilen.

(2) Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen und die Verwertung eines nach § 9 Abs. 2 sichergestellten Vermögens dürfen die wirtschaftliche Existenz der ersatzpflichtigen Person und den Unterhalt ihrer Angehörigen und der mit ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Person nicht gefährden.

(3) Von der Geltendmachung von Ersatzansprüchen und der Verwertung eines nach § 9 Abs. 2 sichergestellten Vermögens kann abgesehen werden, wenn dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten oder ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand vermieden wird.

(4) Die zuständige Behörde kann mit der ersatzpflichtigen Person einen Vergleich über Höhe und Modalitäten des Ersatzes abschließen. Einem solchen Vergleich kommt, wenn er von der Behörde beurkundet wird, die Wirkung eines vor einem ordentlichen Gericht geschlossenen Vergleichs zu.

(5) Kommt ein Vergleich im Sinne des Abs. 4 nicht zustande, hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden.

6. Abschnitt

Träger, Kostentragung

§ 27

§ 27 Träger der Sozialunterstützung

Träger der Sozialunterstützung ist das Land.

§ 28

§ 28 Kostentragung durch Land und Gemeinden

(1) Die Kosten der Sozialunterstützung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Land und von den Gemeinden zu tragen.

(2) Zu den Kosten der Sozialunterstützung gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand.

(3) Das Land hat die Kosten der Sozialunterstützung, soweit diese nicht durch Ersatzleistungen nach diesem Gesetz gedeckt sind, zu tragen.

(4) Die Gemeinden haben dem Land einen Beitrag von 50% der vom Land gemäß Abs. 1 zu tragenden Kosten zu leisten. Die von den Gemeinden zu tragenden Kosten sind durch Vorabzüge von den Ertragsanteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 13 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024, vom Land einzubehalten.

(5) Der Beitrag der Gemeinden gemäß Abs. 4 ist auf die einzelnen Gemeinden nach Maßgabe ihrer Steuerkraft aufzuteilen. Die Steuerkraft wird aus dem Gesamtaufkommen an Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben, der Grundsteuer, der Kommunalsteuer, der Lustbarkeitsabgabe, der Abgabe für das Halten von Tieren und an Gemeindeanteilen aus der Baulandmobilisierungsabgabe, der Windkraftabgabe und der Photovoltaikabgabe des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres ermittelt.

(6) Die Gemeinden haben dem Land auf Verlangen vierteljährlich Vorschüsse in der Höhe von je einem Sechstel des zu erwartenden Beitragsanteils gegen Verrechnung im folgenden Kalenderjahr zu leisten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für Sozialunterstützung vorgesehenen Einnahmen und Ausgaben zu ermitteln.

§ 29

§ 29 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die Besorgung der Angelegenheiten der Gemeinden nach diesem Gesetz fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.

§ 30

§ 30 Befreiung von Verwaltungsabgaben

Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstigen Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.

7. Abschnitt

Amtshilfe, Datenschutz und Strafbestimmungen

§ 31

§ 31 Amtshilfe und Auskunftspflicht

(1) Die Gerichte, die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände, die Finanzbehörden, die Träger der Sozialversicherung, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, das Sozialministeriumservice, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (AMS) und der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichtes zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren, sofern eine derartige Datenhaltung im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches erfolgt, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Auskunftserteilung hat, soweit möglich, auf elektronischem Weg zu erfolgen.

(3) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden sowie das Landesverwaltungsgericht sind zum Zweck des Abs. 1 berechtigt, eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 MeldeG nach dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.

(4) Das AMS hat der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden, sowie dem Landesverwaltungsgericht zum Zweck des Abs. 1 folgende Daten für einen Zeitraum von drei Monaten, bei Bürgern einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft für einen Zeitraum von sechs Monaten, jeweils rückwirkend vom Anfragedatum automationsunterstützt, auf elektronischem Weg zu übermitteln oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:

1. Art und Höhe der vom AMS erbrachten Leistungen;

2. Beginn dieser Leistungen und voraussichtlicher Gewährungszeitraum;

3. Auszahlungszeitpunkt und Auszahlungshöhe dieser Leistungen;

4. Beginn und Ende der Arbeitssuche (Vormerkzeit);

5. Datum und Grund der Einstellung dieser Leistungen oder des Endes der Vormerkung der Arbeitssuche;

6. Beginn und Ende sowie Art der Sanktion (§§ 9, 10, 11 oder 49 AlVG);

7. Gutachten und sonstige Angaben zur Arbeitsfähigkeit und zum Sprachniveau.

(5) Die begutachtenden Stellen gemäß § 10 Abs. 3 haben zum Zweck der Feststellung der Arbeitsfähigkeit ihre Gutachten den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung zu übermitteln.

(6) Die Finanzbehörden haben auf Ersuchen der Landesregierung, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes zum Zweck des Abs. 1 über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Hilfe suchenden Person, ersatzpflichtigen und mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Person Auskunft zu geben.

(7) Ist die Mitwirkung einer Hilfe suchenden, ersatzpflichtigen oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Person nicht möglich, ist eine Überprüfung der Angaben dieser Person zu den Einkommensverhältnissen erforderlich oder ist es aus anderen Gründen unbedingt erforderlich, so hat der Dienstgeber einer Hilfe suchenden, ersatzpflichtigen oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Person auf Ersuchen der Landesregierung, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes zum Zweck des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist über jene Tatsachen Auskunft zu erteilen, die das Beschäftigungsverhältnis dieser Personen betreffen und für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unerlässlich sind. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, genau zu bezeichnen.

(8) Ist die Mitwirkung einer Hilfe suchenden, ersatzpflichtigen oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Person nicht möglich, ist eine Überprüfung der Angaben dieser Person zu den Wohnkosten erforderlich oder ist es aus anderen Gründen unbedingt erforderlich, so haben Vermieter von Wohnungen, Unterkünften oder Häusern auf Ersuchen der Landesregierung, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes zum Zweck des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist folgende Auskünfte zu erteilen:

1. Vor- und Familienname des Mieters;

2. Höhe des Mietzinses und dessen Aufschlüsselung;

3. Höhe der Betriebskosten sowie deren Aufschlüsselung;

4. Höhe des Mietzinsrückstandes und dessen Aufschlüsselung;

5. Beginn und Ende des Mietverhältnisses.

§ 32

§ 32 Datenschutz

(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zur Besorgung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß Abs. 2 gemeinsam zu verarbeiten. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist ausschließlich auf den Zweck der Feststellung der Voraussetzungen, der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung oder von Rückerstattungs- oder Ersatzpflichten nach diesem Gesetz beschränkt.

(2) Folgende personenbezogene Daten dürfen gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, sofern diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:

1. von der Hilfe suchenden Person und von gegenüber der hilfesuchenden Person Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben der hilfesuchenden Person unterhaltsberechtigten Personen und dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten:

a) Namen und akademische Grade;

b) Geschlecht;

c) Adresse, aktuelle Hauptwohnsitze, weitere Wohnsitze, Aufenthalte sowie Daten der An- und Abmeldungen;

d) Angaben zur Unterkunft (Wohnverhältnisse, Wohnungsart, Wohnungskosten, Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Wohnen, Mietverhältnis, Anzahl der Mitbewohner);

e) Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit;

f) Geburtsdatum;

g) Sozialversicherungsnummer;

h) Art und Ausmaß der gewährten Leistung;

i) Angaben zur Staatsbürgerschaft;

j) gegebenenfalls Angaben zur gesetzlichen Vertretung, Bevollmächtigung oder Erwachsenenvertretung sowie nötige Nachweise darüber;

k) gegebenenfalls Schulbesuchsbestätigung oder Studiennachweise bezüglich Studienbeginn und Studienende;

l) allfälliges Aufenthaltsrecht;

m) Familienstand;

n) Daten betreffend Ausbildung und Beruf sowie ausgeübter selbstständiger Tätigkeiten;

o) Versicherungszeiten, Zeitraum der bisherigen und aktuellen Beschäftigungsverhältnisse, Art und Ausmaß, Name und Anschrift des Dienstgebers;

p) Bankverbindungen;

q) Daten über Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Nachweis über Unterhaltsansprüche, Daten über den Bezug von Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag und Pflegegeldstufe;

r) Art der Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 ASVG;

s) Art und Höhe der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen, Beginn und Ende bzw. voraussichtlicher Gewährungszeitraum des Bezuges der von den Krankenversicherungsträgern erbrachten Leistungen; Angaben über das Bestehen einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung;

t) Ärztliche Zeugnisse über aktuelle oder andauernde Arbeitsunfähigkeit, wenn das gesetzliche Pensionsalter bei Antragstellung nicht erreicht ist, ärztliche Zeugnisse über Krankheit und Pflegebedürftigkeit einer zu betreuenden Person, Daten betreffend Vorliegen einer Behinderung;

u) anhängiges Pensionsverfahren, Art und Höhe der vom Pensionsversicherungsträger erbrachten Leistungen, Beginn und Ende des Leistungsbezuges; Grund und Höhe von einbehaltenen Leistungen;

v) gegebenenfalls Sprachniveau sowie die Teilnahme an angebotenen und zumutbaren Integrationsmaßnahmen, deren erfolgreichen Abschluss und gegebenenfalls Pflichtverletzungen nach § 6 Abs. 1 IntG;

w) gegebenenfalls Angaben über die Aufenthaltsberechtigung, Asyl und betreffend den Grundversorgungsanspruch;

x) das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesellschaft und Soziales (bPK-GS), die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Zustellung (vbPK-ZU), Verwendung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD), Personenidentität und Bürgerrechte (vbPK-ZP), Amtliche Statistik (vbPK-AS) gemäß der Anlage zu § 3 Abs. 1 E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung - E-Gov-BerAbgrV, BGBl. II Nr. 289/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2013.

2. von Dienstgebern der Hilfe suchenden Personen: Namen oder Firma und Adressdaten;

3. von Unterkunftsgebern oder den Hausverwaltungen der Hilfe suchenden Personen: Namen oder Firma, Adressdaten, Unterkunftsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindungen;

4. von gesetzlichen Vertretern, Bevollmächtigten und Erwachsenenvertretern: Namen, Adresse sowie Grundlage, Beginn, Ende und Umfang der Vertretungsbefugnis;

5. von ersatzpflichtigen Personen: Namen, Adresse, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindungen und Daten über Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

(3) Im Falle einer Datenverarbeitung nach Abs. 1 obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(4) Die Verantwortlichen haben technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff vorzusehen.

(5) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Träger der Sozialversicherung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger die Geschäftsstellen des AMS und dem ÖIF ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungsmöglichkeiten gesetzlich vorgesehen sind, nur zulässig, soweit diese zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.

(6) Zum Zweck der Zurverfügungstellung von Daten für die Erstellung einer bundesweiten Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe dürfen von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden die in der Anlage zum Sozialhilfe-Statistikgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2022, angeführten Daten verarbeitet und an die Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelt werden.

§ 33

§ 33 Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. der Anzeige- und Rückerstattungspflicht nach § 23 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,

2. durch falsche Angaben oder durch Verschweigung wesentlicher Tatsachen Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz erhält oder erhalten hat, die ansonsten nicht zustehen oder zugestanden wären,

3. einer Auskunftspflicht gemäß § 31 Abs. 7 nicht nachkommt,

4. Leistungen der Sozialunterstützung verpfändet,

5. bei laufendem Leistungsbezug auf bestehendem Grundbesitz ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eintragen lässt.

(2) Personen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 begangen haben, sind mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen, zu bestrafen, wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(3) Personen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 3 begangen haben, sind mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche, zu bestrafen, wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Der Versuch der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 2 ist strafbar.

§ 34

§ 34 Kontrollsystem

Die Behörde hat die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Bezugsberechtigten periodisch zu überprüfen sowie die Rechtmäßigkeit des Bezuges und die widmungskonforme Verwendung von Leistungen der Sozialunterstützung sicherzustellen.

8. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 35

§ 35 Anwendbarkeit des AVG

Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, finden auf das Verfahren über die Gewährung von Leistungen der Sozialunterstützung die Bestimmungen des AVG Anwendung.

§ 36

§ 36 Verweise

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in nachstehender Fassung zu verstehen:

1. Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024;

2. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2024;

3. Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024;

4. Bundesbehindertengesetz - BBG, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022;

5. Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024;

6. Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2024;

7. Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023;

8. Integrationsgesetz - IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2022;

9. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2024;

10. Strafvollzugsgesetz - StVG, BGBl. Nr. 144/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022;

11. Finanzausgleichsgesetz 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024;

12. Sozialhilfe-Statistikgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2022;

13. Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024;

14. Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf landesrechtliche Regelungen sind - sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden - als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

§ 37

§ 37 Umsetzungshinweise

Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1. Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;

2. Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77;

3. Richtlinie 2011/51/EU zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. Nr. L 132 vom 19.05.2011 S. 1;

4. Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 167 vom 30.6.2017 S. 58;

5. Richtlinie 2021/1883/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021 S. 1.

§ 38

§ 38 Übergangsbestimmungen

(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs und Wohnbedarfs sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben eine Neubemessung aller Dauerleistungen, die mit Bescheid nach dem Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, gewährt wurden, von Amts wegen mit Bescheid ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen, sofern nicht bereits eine Neubemessung erfolgte. Die Bescheide sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit längstens zwölf Monaten im Sinne des § 12 Abs. 2 zu befristen. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit und dem Erreichen des Regelpensionsalters nach dem ASVG kann die Befristung entfallen.

(3) Führt die nach Abs. 2 durchgeführte Neubemessung auf Grund der Änderungen der Leistungshöhe oder der Leistungsvoraussetzungen zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, tritt die Neubemessung erst mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

(4) Ergibt die Neubemessung nach Abs. 2 eine höhere als die bisher gewährte Leistung, ist die Differenz rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzuzahlen.

(5) Für Verfahren über den Kostenersatz, die Rückerstattung oder die Einstellung betreffend Leistungen, die sich auf Leistungen beziehen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, gelten die Bestimmungen des Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 und der Kundmachung LGBl. Nr. 82/2018, weiterhin. Dies gilt auch für Beschwerdeverfahren.

(6) Privatrechtliche Vereinbarungen über die Zuerkennung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, die auf Grund des Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, getroffen wurden, treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

§ 39

§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2024 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Mindestsicherungsgesetz - Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 und der Kundmachung LGBl. Nr. 82/2018, außer Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen auch rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. April 2024 in Kraft gesetzt werden.

(4) § 3 Abs. 8, §§ 4, 6 Abs. 3 und 5, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 4 und 5, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3a, § 28 Abs. 4 und 5, die Überschrift zu § 31, § 32 Abs. 2, 4 und 6 sowie § 36 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2024 treten mit 1. November 2024 in Kraft.