(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2024 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Mindestsicherungsgesetz - Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 und der Kundmachung LGBl. Nr. 82/2018, außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen auch rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. April 2024 in Kraft gesetzt werden.
(4) § 3 Abs. 8, §§ 4, 6 Abs. 3 und 5, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 4 und 5, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3a, § 28 Abs. 4 und 5, die Überschrift zu § 31, § 32 Abs. 2, 4 und 6 sowie § 36 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2024 treten mit 1. November 2024 in Kraft.
(5) § 8 Abs. 2 sowie § 36 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 8 Abs. 2 Z 6a und § 13 Abs. 3a.
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