(1) Bei Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz ist auf die Eigenart und Ursache der bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage sowie auf die persönlichen Verhältnisse der Hilfe suchenden Person Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere ihr körperlicher, geistiger und psychischer Zustand sowie ihre Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration.
(2) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(3) Art und Umfang der Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz sind so zu wählen, dass die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfelds nach Möglichkeit erhalten und gefestigt wird; eine dauerhafte (Wieder-)Eingliederung der Hilfe suchenden Person in das Erwerbsleben soll weitestmöglich gefördert werden.
(4) Die Sozialunterstützung ist vorrangig durch Sachleistungen, sofern dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist oder durch pauschalierte Geldleistungen zu gewähren. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern das nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.
(5) Auf Leistungen der Sozialunterstützung besteht ein Rechtsanspruch, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Im Übrigen sind die Leistungen der Sozialunterstützung in der Form zu erbringen, welche die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt. Auf eine bestimmte Form der Leistungsgewährung besteht kein Rechtsanspruch.
(6) Die Leistungen der Sozialunterstützung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen sowie durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.
(7) Die Erbringung von Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz umschließt auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung von sozialen Notlagen sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung. Bei arbeitsfähigen Personen gehören dazu auch die jeweils erforderlichen Maßnahmen, die zu einer weitestmöglichen und dauerhaften Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben führen.
(8) Ein gleichzeitiger Bezug von Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes und Leistungen gemäß § 13 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2024 - Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024, ist ausgeschlossen.
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