(1) Die Person, die Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz erhält, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Erwachsenenvertreter hat jede ihr oder ihm bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten sowie länger als eine Woche dauernde Aufenthalte im Ausland, unverzüglich nach deren Eintritt, längstens aber binnen vier Wochen, bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Leistungen gemäß §§ 13 und 15, die trotz rechtzeitiger Bekanntgabe der Änderung durch den Bezugsberechtigten vor Auszahlung von der Behörde nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnten, sind von dem Bezugsberechtigten rückzuerstatten. Von einer rückwirkenden Erhöhung des Leistungsanspruches im laufenden Bezug, die sich auf Grund von nicht fristgerecht gemeldeten Änderungen und somit auf Grund der Verletzung der Anzeigepflicht ergibt, ist - sofern kein triftiger Grund für die Verletzung glaubhaft gemacht werden kann - abzusehen. Ab Vorlage der dafür notwendigen Unterlagen ist jedenfalls eine Erhöhung des Leistungsanspruches zu berücksichtigen.
(3) Hilfe suchende oder bezugsberechtigte Personen, denen Leistungen der Sozialunterstützung auf Grund
1. einer Verletzung der Anzeigepflicht nach Abs. 1 oder
2. des Verschweigens von Einkünften oder sonstiger anrechnungspflichtiger Leistungen oder
3. einer fehlerhaften oder unvollständigen Angabe der eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder
4. zweckwidriger Verwendung von Leistungen der Sozialunterstützung
zu Unrecht zugekommen sind, haben diese rückzuerstatten. Gleiches gilt, wenn die Hilfe suchende Person, ihr gesetzlicher Vertreter oder ihr Erwachsenenvertreter wusste oder hätte erkennen müssen, dass die Hilfeleistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt.
(4) Die Rückerstattung kann in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden, wenn sie auf andere Weise nicht möglich oder der rückerstattungspflichtigen Person nicht zumutbar ist. Sie kann auch in der Form erfolgen, dass laufende Leistungen einbehalten oder mit zukünftig auszuzahlenden Leistungen gegengerechnet werden. Ein gänzlicher Einbehalt von monatlichen Leistungen ist ausschließlich unter den Gesichtspunkten der Zumutbarkeit und Wirtschaftlichkeit möglich.
(5) Die Rückerstattung kann teilweise oder zur Gänze nachgesehen werden, wenn
1. durch sie der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet wäre,
2. sie zu besonderen Härten für die rückerstattungspflichtige Person führen würde oder
3. das Verfahren der Rückforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
(6) Die in Abs. 1 genannten Personen sind anlässlich der Zuerkennung der Leistung nachweislich auf die Pflichten sowie die Rechtsfolgen ihrer Nichtbeachtung nach Abs. 1 bis 3 hinzuweisen.
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