(1) Leistungen der Sozialunterstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs werden auf Antrag oder von Amts wegen als Sachleistungen oder als pauschalierte Geldleistungen erbracht. Ein Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz besteht ab einem errechneten monatlichen Mindestbetrag von fünf Euro pro Hilfe suchender Person.
(2) Leistungen sind mit längstens zwölf Monaten zu befristen; sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach Ablauf der zwölf Monate weiterhin vorliegen, sind die Leistungen der Sozialunterstützung auf Antrag oder von Amts wegen weiter zu gewähren. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit und dem Erreichen des Regelpensionsalters nach dem ASVG kann die Befristung entfallen.
(3) Geldleistungen gemäß § 13 sollen vorzugsweise im Nachhinein (am Monatsende) an den Bezugsberechtigten überwiesen werden. Sie können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Die Kosten für eine Zustellung oder Überweisung von Geldleistungen trägt das Land.
(4) Ansprüche auf Leistungen der Sozialunterstützung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich; die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der Hilfe suchenden Person liegt.
(5) Für die Dauer eines Aufenthalts in Kranken- oder Kuranstalten ist die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 13 Abs. 2 des maßgeblichen Höchstsatzes auf 37,5% zu reduzieren. Der Wohnbedarf gemäß § 13 Abs. 3 im Ausmaß von 40% des maßgeblichen Höchstsatzes bleibt davon unberührt. Dies gilt nicht für den Aufnahme- und den Entlassungsmonat. Zuviel ausbezahlte Leistungen sind einzubehalten oder mit zukünftig auszuzahlenden Leistungen gegenzurechnen.
(6) Bei einem länger als eine Woche dauernden Aufenthalt im Ausland ruhen für diese Zeit Leistungen der nach § 13 Abs. 2 und 3 maßgeblichen Höchstsätze. Zuviel ausbezahlte Leistungen sind einzubehalten oder mit künftig auszuzahlenden Leistungen gegenzurechnen.
(7) Der Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung zur Deckung des Lebensbedarfs ruht für die Dauer der Verbüßung einer Strafe in einer Anstalt im Sinne des § 8 StVG für jene Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme von weniger als sechs Monaten verurteilt wurden. Der Anspruch auf Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs bleibt davon unberührt. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen wird.
(8) Die Leistung der Sozialunterstützung gemäß § 13 ist für jene Personen einzustellen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden. Die Leistung ist nicht einzustellen, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen wird.
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