(1) Leistungen der Sozialunterstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs werden auf Antrag oder von Amts wegen als Sachleistungen oder als pauschalierte Geldleistungen erbracht. Ein Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz besteht ab einem errechneten monatlichen Mindestbetrag von fünf Euro pro Hilfe suchender Person.
(2) Leistungen sind mit längstens zwölf Monaten zu befristen; sofern die Anspruchsvoraussetzungen nach Ablauf der zwölf Monate weiterhin vorliegen, sind die Leistungen der Sozialunterstützung auf Antrag oder von Amts wegen weiter zu gewähren. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit und dem Erreichen des Regelpensionsalters nach dem ASVG kann die Befristung entfallen.
(3) Geldleistungen gemäß § 13 sollen vorzugsweise im Nachhinein (am Monatsende) an den Bezugsberechtigten überwiesen werden. Sie können an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine dem Ziel oder den Grundsätzen dieses Gesetzes dienende Bedarfsdeckung besser erreicht werden kann. Die Kosten für eine Zustellung oder Überweisung von Geldleistungen trägt das Land.
(4) Ansprüche auf Leistungen der Sozialunterstützung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. Die rechtswirksame Übertragung von Ansprüchen nach diesem Gesetz ist nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde möglich; die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse der Hilfe suchenden Person liegt.
(5) Für die Dauer eines Aufenthalts in Kranken- oder Kuranstalten ist die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 13 Abs. 2 des maßgeblichen Höchstsatzes auf 37,5% zu reduzieren. Der Wohnbedarf gemäß § 13 Abs. 3 im Ausmaß von 40% des maßgeblichen Höchstsatzes bleibt davon unberührt. Dies gilt nicht für den Aufnahme- und den Entlassungsmonat. Zuviel ausbezahlte Leistungen sind einzubehalten oder mit zukünftig auszuzahlenden Leistungen gegenzurechnen.
(6) Bei einem länger als eine Woche dauernden Aufenthalt im Ausland ruhen für diese Zeit Leistungen der nach § 13 Abs. 2 und 3 maßgeblichen Höchstsätze. Zuviel ausbezahlte Leistungen sind einzubehalten oder mit künftig auszuzahlenden Leistungen gegenzurechnen.
(7) Der Anspruch auf Leistungen der Sozialunterstützung zur Deckung des Lebensbedarfs ruht für die Dauer der Verbüßung einer Strafe in einer Anstalt im Sinne des § 8 StVG für jene Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme von weniger als sechs Monaten verurteilt wurden. Der Anspruch auf Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfs bleibt davon unberührt. Das Ruhen tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest vollzogen wird.
Bgld. SUG · Burgenländisches Sozialunterstützungsgesetz
§ 21 Entscheidungspflicht und Bescheide
…1) Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz sind frühestens ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung zu gewähren (§ 12 Abs. 2). Bedarfszeitraum ist der tatsächliche und rechtmäßige Aufenthalt im Inland. (2) Über Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht…
§ 38 Übergangsbestimmungen
…Deckung des notwendigen Lebensbedarfs und Wohnbedarfs sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben eine Neubemessung aller Dauerleistungen, die mit Bescheid nach dem Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, gewährt wurden, von Amts wegen mit Bescheid ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen…
§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 2024 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Burgenländische Mindestsicherungsgesetz - Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 und der Kundmachung LGBl. Nr. 82/2018, außer…
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