(1) Die Behörde im Sinne des § 18 Abs. 1 hat die Hilfe suchende Person und die sonstigen antragsberechtigten Personen gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a bis c entsprechend der jeweils festgestellten Sachlage zu informieren, zu beraten und anzuleiten, soweit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grundsätzen dieses Gesetzes notwendig ist.
(2) Die Hilfe suchende Person und die sonstigen antragsberechtigten Personen gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a oder c sind verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts im Rahmen der ihr von der Behörde erteilten Aufträge mitzuwirken. Dabei sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen sowie die dafür erforderlichen Urkunden und Unterlagen beizubringen. Die Hilfe suchende Person hat sich auch den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(3) Sofern die Hilfe suchende Person und die sonstigen antragsberechtigten Personen gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a oder c ihrer Mitwirkungspflicht nach Abs. 2 ohne triftigen Grund nicht nachkommen, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt zu Grunde legen, soweit er festgestellt wurde. Bei mangelnder Entscheidungsgrundlage kann die Behörde den Antrag zurückweisen, sofern die Hilfe suchende Person oder die sonstigen antragsberechtigten Personen nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen wurden.
Bgld. SUG · Burgenländisches Sozialunterstützungsgesetz
§ 4 Begriffsbestimmungen
…vor, wenn volljährige Personen in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, leben; dies gilt insbesondere für Einrichtungen gemäß § 19 Bgld. SHG 2024 und §§ 13 und 17 Z 2 Bgld. SEG 2023. Abweichend davon bilden Personen, die zueinander in einer…
§ 19 Informations- und Mitwirkungspflichten
(1) Die Behörde im Sinne des § 18 Abs. 1 hat die Hilfe suchende Person und die sonstigen antragsberechtigten Personen gemäß § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a bis c entsprechend der jeweils festgestellten Sachlage zu informieren, zu beraten und anzuleiten, soweit dies zur Erreichung der Ziele und nach den Grund…
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