(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialunterstützung des Landes ist das verwertbare Vermögen der Hilfe suchenden Person zu berücksichtigen. Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine soziale Notlage ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Das ist jedenfalls anzunehmen bei:
1. Gegenständen, die zur Fortsetzung oder zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder der Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;
2. Gegenständen, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
3. Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (zB einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) erforderlich sind;
4. Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Sechsfachen des Höchstsatzes nach § 13 Abs. 2 Z 1 (Schonvermögen);
5. sonstigen Vermögenswerten, ausgenommen unbewegliches Vermögen, soweit sie in Summe den Freibetrag nach Z 4 nicht übersteigen und solange Leistungen nach §§ 13 oder 16 nicht länger als sechs Monate bezogen werden.
(2) Von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Hilfe suchenden Person und der ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen gemäß §§ 13 und 16 länger als drei unmittelbar aufeinander folgende Jahre bezogen, kann eine grundbücherliche Sicherstellung der Ersatzforderung gegenüber dem Bezugsberechtigten vorgenommen werden.
(3) Bei der Bemessung der Frist nach Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 sind auch Zeiten eines früheren ununterbrochenen Bezugs von Leistungen nach §§ 13 oder 16 von jeweils mindestens zwei Monaten zu berücksichtigen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen.
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