(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zur Besorgung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten gemäß Abs. 2 gemeinsam zu verarbeiten. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist ausschließlich auf den Zweck der Feststellung der Voraussetzungen, der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung oder von Rückerstattungs- oder Ersatzpflichten nach diesem Gesetz beschränkt.
(2) Folgende personenbezogene Daten dürfen gemäß Abs. 1 verarbeitet werden, sofern diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:
1. von der Hilfe suchenden Person und von gegenüber der hilfesuchenden Person Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten sowie anderen neben der hilfesuchenden Person unterhaltsberechtigten Personen und dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten:
a) Namen und akademische Grade;
b) Geschlecht;
c) Adresse, aktuelle Hauptwohnsitze, weitere Wohnsitze, Aufenthalte sowie Daten der An- und Abmeldungen;
d) Angaben zur Unterkunft (Wohnverhältnisse, Wohnungsart, Wohnungskosten, Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Wohnen, Mietverhältnis, Anzahl der Mitbewohner);
e) Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit;
f) Geburtsdatum;
g) Sozialversicherungsnummer;
h) Art und Ausmaß der gewährten Leistung;
i) Angaben zur Staatsbürgerschaft;
j) gegebenenfalls Angaben zur gesetzlichen Vertretung, Bevollmächtigung oder Erwachsenenvertretung sowie nötige Nachweise darüber;
k) gegebenenfalls Schulbesuchsbestätigung oder Studiennachweise bezüglich Studienbeginn und Studienende;
l) allfälliges Aufenthaltsrecht;
m) Familienstand;
n) Daten betreffend Ausbildung und Beruf sowie ausgeübter selbstständiger Tätigkeiten;
o) Versicherungszeiten, Zeitraum der bisherigen und aktuellen Beschäftigungsverhältnisse, Art und Ausmaß, Name und Anschrift des Dienstgebers;
p) Bankverbindungen;
q) Daten über Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Nachweis über Unterhaltsansprüche, Daten über den Bezug von Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag und Pflegegeldstufe;
r) Art der Angehörigeneigenschaft gemäß § 123 ASVG;
s) Art und Höhe der von der Krankenkasse erbrachten Leistungen, Beginn und Ende bzw. voraussichtlicher Gewährungszeitraum des Bezuges der von den Krankenversicherungsträgern erbrachten Leistungen; Angaben über das Bestehen einer Selbstversicherung in der Krankenversicherung;
t) Ärztliche Zeugnisse über aktuelle oder andauernde Arbeitsunfähigkeit, wenn das gesetzliche Pensionsalter bei Antragstellung nicht erreicht ist, ärztliche Zeugnisse über Krankheit und Pflegebedürftigkeit einer zu betreuenden Person, Daten betreffend Vorliegen einer Behinderung;
u) anhängiges Pensionsverfahren, Art und Höhe der vom Pensionsversicherungsträger erbrachten Leistungen, Beginn und Ende des Leistungsbezuges; Grund und Höhe von einbehaltenen Leistungen;
v) gegebenenfalls Sprachniveau sowie die Teilnahme an angebotenen und zumutbaren Integrationsmaßnahmen, deren erfolgreichen Abschluss und gegebenenfalls Pflichtverletzungen nach § 6 Abs. 1 IntG;
w) gegebenenfalls Angaben über die Aufenthaltsberechtigung, Asyl und betreffend den Grundversorgungsanspruch;
x) das bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesellschaft und Soziales (bPK-GS), die verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen Zustellung (vbPK-ZU), Verwendung in der Transparenzdatenbank (vbPK-ZP-TD), Personenidentität und Bürgerrechte (vbPK-ZP), Amtliche Statistik (vbPK-AS) gemäß der Anlage zu § 3 Abs. 1 E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung - E-Gov-BerAbgrV, BGBl. II Nr. 289/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2013.
2. von Dienstgebern der Hilfe suchenden Personen: Namen oder Firma und Adressdaten;
3. von Unterkunftsgebern oder den Hausverwaltungen der Hilfe suchenden Personen: Namen oder Firma, Adressdaten, Unterkunftsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Bankverbindungen;
4. von gesetzlichen Vertretern, Bevollmächtigten und Erwachsenenvertretern: Namen, Adresse sowie Grundlage, Beginn, Ende und Umfang der Vertretungsbefugnis;
5. von ersatzpflichtigen Personen: Namen, Adresse, Sozialversicherungsnummer, Bankverbindungen und Daten über Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
(3) Im Falle einer Datenverarbeitung nach Abs. 1 obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(4) Die Verantwortlichen haben technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff vorzusehen.
(5) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten an Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Träger der Sozialversicherung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger die Geschäftsstellen des AMS und dem ÖIF ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungsmöglichkeiten gesetzlich vorgesehen sind, nur zulässig, soweit diese zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.
(6) Zum Zweck der Zurverfügungstellung von Daten für die Erstellung einer bundesweiten Gesamtstatistik über Leistungen der Sozialhilfe dürfen von der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden die in der Anlage zum Sozialhilfe-Statistikgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2022, angeführten Daten verarbeitet und an die Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden