(1) Im Verfahren über die Zuerkennung von Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz, auf die ein Rechtsanspruch besteht, kann eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden. Ein Beschwerdeverzicht kann nicht wirksam abgegeben werden.
(2) Beschwerden sind innerhalb von vier Wochen bei den Bezirksverwaltungsbehörden einzubringen. Beschwerden gegen Bescheide über die Zuerkennung von Leistungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung; das Landesverwaltungsgericht kann im Einzelfall den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Verfahren aufheben, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug nicht geboten ist.
(3) Über Beschwerden gegen Bescheide einer Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet das Landesverwaltungsgericht; eine Ausfertigung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes ist der Landesregierung zu übermitteln, die gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann.
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