(1) Leistungen der Sozialunterstützung sind nur soweit zu gewähren, als der Bedarf der Hilfe suchenden Person für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2) Zu den Leistungen Dritter zählt auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners, Lebensgefährten und der unterhaltspflichtigen Angehörigen, soweit es den für diese Personen nach diesem Gesetz maßgeblichen Bedarf übersteigt; Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen bleiben unberücksichtigt.
(3) Hilfe suchende Personen haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Solange die Hilfe suchende Person alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt, dürfen ihr die zur unmittelbaren Bedarfsdeckung erforderlichen Leistungen weder verwehrt noch gekürzt oder entzogen werden.
(4) Bei Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gilt die widerlegliche Vermutung der Selbsterhaltungsfähigkeit und darf eine Rechtsverfolgung gemäß Abs. 3 im Hinblick auf Unterhaltsansprüche nicht verlangt werden, wenn nicht die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit festgestellt ist. Die Verfolgung von Unterhaltsansprüchen gegenüber (geschiedenen) Ehegatten und eingetragenen Partnern nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder von titulierten Unterhaltsansprüchen ist grundsätzlich zumutbar.
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