§ 34 Kontrollsystem
In Kraft seit 01. April 2024
Up-to-date
§ 34 Kontrollsystem — Bgld. SUG
Die Behörde hat die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Bezugsberechtigten periodisch zu überprüfen sowie die Rechtmäßigkeit des Bezuges und die widmungskonforme Verwendung von Leistungen der Sozialunterstützung sicherzustellen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden