§ 34 § 34
In Kraft seit 01. April 2024
Up-to-date
Bgld. SUG
Gliederung
Die Behörde hat die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Bezugsberechtigten periodisch zu überprüfen sowie die Rechtmäßigkeit des Bezuges und die widmungskonforme Verwendung von Leistungen der Sozialunterstützung sicherzustellen.
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