§ 2 Sprachliche Gleichbehandlung
In Kraft seit 01. April 2024
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§ 2 Sprachliche Gleichbehandlung — Bgld. SUG
Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
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