§ 16 Hilfe durch Einbeziehung in die Krankenversicherung
In Kraft seit 01. April 2024
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(1) Die Sozialunterstützung des Landes umfasst auch alle Sachleistungen und Begünstigungen bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung, wie sie Beziehern einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung bei der Österreichischen Gesundheitskasse zukommen. Bei den leistungsbeziehenden Personen nach § 13, die über keine gesetzliche Krankenversicherung verfügen, ist für die Dauer der Leistungszuerkennung vom Träger der Sozialunterstützung bei der Österreichischen Gesundheitskasse für die Versicherung Sorge zu tragen.
(2) Leistungen nach Abs. 1 sind durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 9 ASVG sicherzustellen.
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