Bei der Beurteilung von Vorfragen (§ 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG) ist die Behörde auch an gültige, vor einem ordentlichen Gericht geschlossene Vergleiche gebunden und zur Aussetzung eines Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage nur berechtigt, wenn dadurch die Rechtzeitigkeit von Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz nicht gefährdet wird.
Bgld. SUG · Burgenländisches Sozialunterstützungsgesetz
§ 24 Ersatzansprüche, Anspruchsübergang
…nach § 9 Abs. 2 sichergestellt wurde; 2. der Person, die diese Leistungen in Anspruch genommen hat und in Hinblick auf § 20 die Rechtzeitigkeit von Leistungen der Sozialunterstützung gefährdet war, wenn sie nachträglich auf Grund der Beurteilung einer Vorfrage zu verwertbarem Vermögen gelangt; 3. den Erben dieser…
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