(1) Hilfe suchenden Personen, die ihren Pflichten nach § 10 Abs. 1 nicht nachkommen, können die monatlichen Leistungen nach § 13 um bis zu 50% gekürzt werden. Soweit das AMS eine Maßnahme nach §§ 9, 10 AlVG verhängt hat, ist die Kürzung zumindest für einen Zeitraum zu verfügen, der der Gesamtdauer der Maßnahme des AMS entspricht. Eine weitergehende Kürzung ist nur bei beharrlicher Verweigerung des Einsatzes der Arbeitskraft zulässig.
(2) Durch Kürzungen nach Abs. 1 dürfen nicht beeinträchtigt werden:
1. der Wohnbedarf der Hilfe suchenden Person;
2. der Wohnbedarf des mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners, Lebensgefährten sowie der Wohnbedarf von mit ihren Eltern oder einem Elternteil lebenden unterhaltsberechtigten minderjährigen oder volljährigen Kindern einschließlich Adoptiv- und Stiefkindern;
3. der Lebensunterhalt der Personen gemäß Z 2.
(3) Unabhängig von einer Kürzung oder Einstellung von Leistungen der Sozialunterstützung sind bei Personen, deren Anspruch auf Leistungen des AMS, insbesondere nach §§ 9, 10 AlVG, gekürzt oder (vorübergehend) eingestellt wurde und bei denen auch keine Umstände nach § 10 Abs. 4 dieses Gesetzes vorliegen, die Leistungen der Sozialunterstützung für die Dauer der Einstellung oder der Kürzung der Leistungen des AMS nur in jenem Ausmaß zu erbringen, das ohne die Einstellung oder die Kürzung gebühren würde.
(4) Unabhängig von einer Kürzung nach Abs. 1 sind die Leistungen der Sozialunterstützung bei einer schuldhaften Verletzung der Pflichten nach § 16c Abs. 1 Integrationsgesetz - IntG, BGBl. I Nr. 68/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2022, um 25% von der Berechnungsgrundlage nach § 13 Abs. 6 zu kürzen. Die Kürzung erfolgt für die Dauer der Pflichtverletzung, mindestens jedoch für drei Monate. Sie ist mit dem auf den Nachweis der Erfüllung der Auflage folgenden Monat aufzuheben.
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