Im Sinne dieses Gesetzes gilt als:
1. Haushaltsgemeinschaft: zwei oder mehrere Personen, die in einer Wohneinheit oder Wohngemeinschaft leben und ihren Haushalt in wirtschaftlicher Hinsicht gänzlich oder teilweise gemeinsam führen. Keine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn volljährige Personen in zielgruppenspezifischen betreuten Wohnformen, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, leben; dies gilt insbesondere für Einrichtungen gemäß § 19 Bgld. SHG 2024 und §§ 13 und 17 Z 2 Bgld. SEG 2023. Abweichend davon bilden Personen, die zueinander in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung stehen oder Lebensgefährten sind, untereinander jedenfalls eine Haushaltsgemeinschaft. Das Nichtvorliegen einer Haushaltsgemeinschaft ist von den Bezugsberechtigten nachzuweisen;
2. Bezugsberechtigte: Personen, die Leistungen nach diesem Gesetz beantragen und denen solche Leistungen gewährt werden;
3. Anspruchsberechtigte: Personen, welche einen Anspruch nach diesem Gesetz haben, jedoch nicht Antragsteller sind;
4. Hilfe suchende Person: Gesamtbezeichnung für Bezugs- und Anspruchsberechtigte;
5. Bedarfsgemeinschaft: Gesamtheit der Bezugsberechtigten, die eine Haushaltsgemeinschaft bilden oder Teil einer Haushaltsgemeinschaft sind und für die nach diesem Gesetz gemeinsam Leistungen gewährt werden; bei fehlender gegenseitiger Unterhaltsverpflichtung mehrerer Personen einer Haushaltsgemeinschaft ist von mehr als einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen;
6. Alleinstehende: Bezugsberechtigte, deren Haushalt keine andere Person angehört;
7. Alleinerziehende: Bezugsberechtigte, die mit zumindest einem minderjährigen Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird und keiner volljährigen Person, ausgenommen eigenen volljährigen Kindern, denen gegenüber eine Unterhaltspflicht besteht, eine Haushaltsgemeinschaft bilden;
8. Höchstsätze: höchstens zuerkennbare monatliche Leistungen der Sozialunterstützung für den allgemeinen Lebensunterhalt und den Wohnbedarf (§ 13 Abs. 2 Z 1 bis 3).
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