§ 29 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
In Kraft seit 01. April 2024
Up-to-date
§ 29 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden — Bgld. SUG
Die Besorgung der Angelegenheiten der Gemeinden nach diesem Gesetz fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.
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