(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung der Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfs und Wohnbedarfs sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben eine Neubemessung aller Dauerleistungen, die mit Bescheid nach dem Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, gewährt wurden, von Amts wegen mit Bescheid ab Inkrafttreten dieses Gesetzes durchzuführen, sofern nicht bereits eine Neubemessung erfolgte. Die Bescheide sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen und mit längstens zwölf Monaten im Sinne des § 12 Abs. 2 zu befristen. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit und dem Erreichen des Regelpensionsalters nach dem ASVG kann die Befristung entfallen.
(3) Führt die nach Abs. 2 durchgeführte Neubemessung auf Grund der Änderungen der Leistungshöhe oder der Leistungsvoraussetzungen zu einer Minderung oder Einstellung der bisherigen Leistung, tritt die Neubemessung erst mit 1. Jänner 2025 in Kraft.
(4) Ergibt die Neubemessung nach Abs. 2 eine höhere als die bisher gewährte Leistung, ist die Differenz rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nachzuzahlen.
(5) Für Verfahren über den Kostenersatz, die Rückerstattung oder die Einstellung betreffend Leistungen, die sich auf Leistungen beziehen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, gelten die Bestimmungen des Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 und der Kundmachung LGBl. Nr. 82/2018, weiterhin. Dies gilt auch für Beschwerdeverfahren.
(6) Privatrechtliche Vereinbarungen über die Zuerkennung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung, die auf Grund des Bgld. MSG, LGBl. Nr. 76/2010, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, getroffen wurden, treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
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