(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialunterstützung des Landes ist das Einkommen der Hilfe suchenden Person nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit erlassen.
(2) Nicht zum Einkommen zählen:
1. Familienbeihilfen (§ 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2024);
2. Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2024);
3. Absetzbeträge für Alleinerziehende, Alleinverdienende und bestimmte Gruppen von Unterhalt leistenden Personen (§ 33 Abs. 4 EStG 1988);
4. Pflegegelder nach bundesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen;
5. Förderungen nach dem Bgld. Familienförderungsgesetz, LGBl. Nr. 20/1992;
6. finanzielle Abgeltungen durch das Arbeitsmarktservice (AMS) für einen tatsächlichen Mehraufwand, der aus der Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme resultiert;
6a. Schulungszuschläge, die vom AMS während einer Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt geleistet werden;
7. freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege;
8. Leistungen Dritter, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialunterstützung mehr erforderlich wären;
9. Heizkostenzuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden;
10. Zuschüsse zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung (§ 21b Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024);
11. Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt;
12. Leistungen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, soweit an ihrem gänzlichen Verbleib bei der Hilfe suchenden Person ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse besteht und die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird;
13. Geldleistungen aus Landesmitteln, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden und in den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ausdrücklich als nicht dem Einkommen anrechenbar bezeichnet werden;
14. Sonderzahlungen, die Arbeitnehmer als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten;
15. Sonderzahlungen, die Pensionsbezieher als 13. und 14. Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten;
16. Schmerzengelder, Versehrtenrenten (§§ 203, 205a, 209 und 210 ASVG sowie §§ 101, 104, 107 und 108 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024), diese auch bei Abfindung (§ 184 ASVG sowie § 95 B-KUVG), samt Sonderzahlungen gemäß § 105 ASVG und § 46 B-KUVG, Kinderzuschüsse (§ 207 ASVG sowie § 105 B-KUVG), Betriebsrente (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j BSVG), Versehrtengelder (§ 212 ASVG, § 149g BSVG sowie § 109 B-KUVG) sowie Integritätsabgeltungen (§ 213a ASVG sowie § 149m BSVG), Zahlungen aus diesen Leistungen sind auch nicht als Vermögen gemäß § 9 Abs. 1 zu berücksichtigen.
(3) Bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens sind Zahlungen Hilfe suchender Personen in dem Ausmaß abzuziehen, das erforderlich ist, um eine drohende soziale Notlage der Hilfe suchenden Person oder einer ihr gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person zu verhindern, eine soziale Notlage leichter zu bewältigen oder deren dauerhafte Überwindung zu erleichtern. Das gilt insbesondere für:
1. Zahlungen auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung; Zahlungen für minderjährige Personen sind bis maximal zum Höchstsatz gemäß § 13 Abs. 2 Z 3 zu berücksichtigen;
2. Zahlungen oder die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen in Form von Sachleistungen gemäß § 3 Abs. 4 im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (insbesondere medizinisch indizierte Selbstbehalte);
3. Zahlungen im Rahmen eines von einer geeigneten Einrichtung begleiteten Schuldenregulierungsverfahrens.
(4) Bezugsberechtigte, die nach sechsmonatigem Bezug von Leistungen nach diesem Gesetz, Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit oder aus einer Lehrlingstätigkeit gemäß § 10 Abs. 4 Z 7 erzielen, ist ein Freibetrag für maximal zwölf Monate in Höhe von 35% des monatlichen Nettoeinkommens (ohne Sonderzahlungen), einzuräumen. Der Freibetrag kann erst nach Ablauf von 36 Monaten ab dem Ende der Bezugsdauer erneut gewährt werden. Ist der Freibetrag zuvor nicht für zwölf Monate gewährt worden, so kann dieser auch vor Ablauf von 36 Monaten für die nicht ausgeschöpfte Höchstbezugsdauer gewährt werden.
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