(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. der Anzeige- und Rückerstattungspflicht nach § 23 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
2. durch falsche Angaben oder durch Verschweigung wesentlicher Tatsachen Leistungen der Sozialunterstützung nach diesem Gesetz erhält oder erhalten hat, die ansonsten nicht zustehen oder zugestanden wären,
3. einer Auskunftspflicht gemäß § 31 Abs. 7 nicht nachkommt,
4. Leistungen der Sozialunterstützung verpfändet,
5. bei laufendem Leistungsbezug auf bestehendem Grundbesitz ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eintragen lässt.
(2) Personen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 begangen haben, sind mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen, zu bestrafen, wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(3) Personen, die eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 3 begangen haben, sind mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche, zu bestrafen, wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(4) Der Versuch der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z 2 ist strafbar.
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