§ 30 Befreiung von Verwaltungsabgaben
In Kraft seit 01. April 2024
Up-to-date
§ 30 Befreiung von Verwaltungsabgaben — Bgld. SUG
Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstigen Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.
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