(1) Die Gerichte, die Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände, die Finanzbehörden, die Träger der Sozialversicherung, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, das Sozialministeriumservice, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (AMS) und der Österreichische Integrationsfonds (ÖIF) haben auf Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde, der Landesregierung oder des Landesverwaltungsgerichtes zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung der Sozialunterstützung sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren, sofern eine derartige Datenhaltung im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches erfolgt, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Auskunftserteilung hat, soweit möglich, auf elektronischem Weg zu erfolgen.
(3) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden sowie das Landesverwaltungsgericht sind zum Zweck des Abs. 1 berechtigt, eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 MeldeG nach dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.
(4) Das AMS hat der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden, sowie dem Landesverwaltungsgericht zum Zweck des Abs. 1 folgende Daten für einen Zeitraum von drei Monaten, bei Bürgern einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizer Eidgenossenschaft für einen Zeitraum von sechs Monaten, jeweils rückwirkend vom Anfragedatum automationsunterstützt, auf elektronischem Weg zu übermitteln oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen:
1. Art und Höhe der vom AMS erbrachten Leistungen;
2. Beginn dieser Leistungen und voraussichtlicher Gewährungszeitraum;
3. Auszahlungszeitpunkt und Auszahlungshöhe dieser Leistungen;
4. Beginn und Ende der Arbeitssuche (Vormerkzeit);
5. Datum und Grund der Einstellung dieser Leistungen oder des Endes der Vormerkung der Arbeitssuche;
6. Beginn und Ende sowie Art der Sanktion (§§ 9, 10, 11 oder 49 AlVG);
7. Gutachten und sonstige Angaben zur Arbeitsfähigkeit und zum Sprachniveau.
(5) Die begutachtenden Stellen gemäß § 10 Abs. 3 haben zum Zweck der Feststellung der Arbeitsfähigkeit ihre Gutachten den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung zu übermitteln.
(6) Die Finanzbehörden haben auf Ersuchen der Landesregierung, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes zum Zweck des Abs. 1 über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Hilfe suchenden Person, ersatzpflichtigen und mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Person Auskunft zu geben.
(7) Ist die Mitwirkung einer Hilfe suchenden, ersatzpflichtigen oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Person nicht möglich, ist eine Überprüfung der Angaben dieser Person zu den Einkommensverhältnissen erforderlich oder ist es aus anderen Gründen unbedingt erforderlich, so hat der Dienstgeber einer Hilfe suchenden, ersatzpflichtigen oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Person auf Ersuchen der Landesregierung, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes zum Zweck des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist über jene Tatsachen Auskunft zu erteilen, die das Beschäftigungsverhältnis dieser Personen betreffen und für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unerlässlich sind. In solchen Ersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, genau zu bezeichnen.
(8) Ist die Mitwirkung einer Hilfe suchenden, ersatzpflichtigen oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Person nicht möglich, ist eine Überprüfung der Angaben dieser Person zu den Wohnkosten erforderlich oder ist es aus anderen Gründen unbedingt erforderlich, so haben Vermieter von Wohnungen, Unterkünften oder Häusern auf Ersuchen der Landesregierung, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes zum Zweck des Abs. 1 innerhalb einer angemessenen Frist folgende Auskünfte zu erteilen:
1. Vor- und Familienname des Mieters;
2. Höhe des Mietzinses und dessen Aufschlüsselung;
3. Höhe der Betriebskosten sowie deren Aufschlüsselung;
4. Höhe des Mietzinsrückstandes und dessen Aufschlüsselung;
5. Beginn und Ende des Mietverhältnisses.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden