Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr. in Lachmayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision der B, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 15. Dezember 2022, Zl. RV/7400024/2021, betreffend Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für die Jahre 2012 und 2013, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien vom 22. Oktober 2020, mit denen ihr Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für die Jahre 2012 und 2013 in näher bezeichneter Höhe vorgeschrieben worden war, ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist auf die vorliegende Rechtssache bezogen konkret aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 27.8.2024, Ra 2023/16/0107, mwN).
7 Ein Revisionswerber, der entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtseine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher Rechtsprechung seiner Ansicht nach das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. nochmals VwGH 27.8.2024, Ra 2023/16/0107, mwN).
8 Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision nicht gerecht, wird zwar ein Abweichen von der Rechtsprechung der Höchstgerichte behauptet, jedoch im gesamten Zulässigkeitsvorbringen keine einzige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ins Treffen geführt, von der das Verwaltungsgericht abgewichen wäre.
9Wenn ein Abweichen des Bundesfinanzgerichts von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Hinblick auf die Verjährung gerügt wird, ist aber auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach jede nach außen hin erkennbare Handlung der Behörde, die zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs unternommen wird, die Verjährungsfrist verlängert, auch wenn sie sich nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet hat (vgl. etwa VwGH 10.3.2023, Ra 2022/15/0077; 25.5.2022, Ra 2022/15/0001; jeweils mwN).
10Wenn im Zulässigkeitsvorbringen Verfahrensmängel gerügt werden, ist weiters darauf hinzuweisen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen (vgl. etwa VwGH 1.6.2017, Ra 2016/15/0051, mwN). So ist esaußerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 6 EMRK und des Art. 47 GRCauch Sache des Revisionswerbers, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung aufzuzeigen (vgl. etwa VwGH 3.1.2024, Ra 2023/16/0098, mwN). Dem wird mit dem bloßen Hinweis, dass eine mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhalts unabdingbar gewesen wäre, nicht Genüge getan. Im Übrigen behauptet die Revisionswerberin auch nicht, dass sie eine mündliche Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO beantragt hätte.
11Soweit geltend gemacht wird, das angefochtene Erkenntnis sei „nicht begründet“, so würde aber ein Begründungsmangel nur dann zur Zulässigkeit der Revision (und zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses) führen, wenn durch diesen Mangel die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. etwa VwGH 28.11.2025, Ra 2025/13/0053, mwN). Dass dies hier der Fall wäre, ist nicht erkennbar.
12 Wenn im Zulässigkeitsvorbringen weiters ausgeführt wird, dass über die Einkommensteuer der verfahrensgegenständlichen Jahre noch nicht rechtskräftig abgesprochen worden sei, ist auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesfinanzgerichts zu verweisen, wonach sowohl im Verfahren betreffend die Vorschreibung der Kommunalsteuer als auch der Dienstgeberabgabe das Vorliegen der einzelnen Tatbestandsmerkmale eigenständig zu beurteilen ist, sodass keine Bindung an Einkommensteuerbescheide besteht.
13 Da in der Revision somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 22. Jänner 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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