Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofrätinnen Dr. in Lachmayer und Dr. in Wiesinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision des F, vertreten durch Mag. Elisabeth Mace, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. März 2025, Zl. LVwG AV 228/001 2025, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Akteneinsicht in einer Angelegenheit u.a. nach dem Altlastensanierungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptfrau von Niederösterreich, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber beantragte per E Mail vom 2. September 2024 die „komplette Akteneinsicht zur Aktenzahl [X]“.
2 Die belangte Behörde übermittelte ihm am 6. September 2024 näher bezeichnete Aktenstücke.
3 Mit Bescheid vom 3. Oktober 2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Akteneinsicht, soweit diesem Antrag nicht schon durch teilweise Gewährung der Akteneinsicht am 6. September 2024 entsprochen worden sei, zurück.
4In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der im Antrag bezeichnete Akt betreffe mehrere Grundstücke, u.a. ein Grundstück, das sich im Eigentum des Revisionswerbers befinde; die übrigen Grundstücke befänden sich nicht im Eigentum des Revisionswerbers. Die Grundstücke seien als Teil der Verdachtsfläche einer Altablagerung im Verdachtsflächenkataster eingetragen gewesen, aber bereits im Jahr 2012 aus diesem Kataster gestrichen worden. Der genannte Akt, soweit er das Grundstück des Revisionswerbers betreffe, enthalte abgeschlossene gewässerpolizeiliche Verfahren, die sich auf § 138 Abs. 1 WRG 1959 gestützt hätten. Weiters umfasse der Akt auch die Durchführung von Erhebungen bzw. Untersuchungen nach § 13 ALSAG.
5 Akteneinsicht stehe nur einer Partei zu; dies gelte auch für bereits abgeschlossene Verfahren. Dem Revisionswerber sei keine Parteistellung in den genannten Verfahren zugekommen. Den in jenen Verfahren erlassenen Bescheiden komme keine dingliche Wirkung zu, sodass auch eine Rechtsnachfolge des Revisionswerbers in die Stellung der Verfahrenspartei ausgeschlossen sei.
6 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Verwaltungsgericht kam mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Akteneinsicht im Ergebnis mangels Parteistellung zurecht zurückgewiesen habe.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12Zunächst ist darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht, indem es die Beschwerde des Revisionswerbers abgewiesen hat, eine mit der erstinstanzlich erfolgten Zurückweisung übereinstimmende Entscheidung getroffen hat. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des Erkenntnisses käme vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers im Recht auf Entscheidung in der Sache (meritorische Erledigung) in Betracht (vgl. z.B. VwGH 28.1.2025, Ra 2024/06/0227, mwN). In den in der Revision geltend gemachten Rechten (auf „Gewährung von Akteneinsicht und von Umweltinformationen nach dem NÖ Auskunftsgesetz, AVG, WRG, A1SAG und dem Umweltinformationsgesetz“) kann der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis demnach nicht verletzt sein.
13 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob der Revisionswerber im vorliegenden Fall ein Recht auf Akteneinsicht hat, ob dieser Parteistellung hat und ob es sich bei den vom Revisionswerber begehrten Informationen um Umweltinformationen handelt.
14 Zu diesem Vorbringen ist zunächst zu bemerken, dass in Fällen, in denen die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat und dagegen Beschwerde erhoben wird, Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung ist. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. ebenfalls zur Zurückweisung eines Antrags auf AkteneinsichtVwGH 4.11.2024, Ro 2022/12/0011, mwN).
15 Mit dem vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid wurde ausschließlich ein Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen; über ein Begehren des Revisionswerbers auf Mitteilung von Umweltinformationen (iSd § 5 Umweltinformationsgesetz) wurde damit nicht abgesprochen (nach dem Inhalt der Verfahrensakten erfolgte hiezu eine gesonderte Entscheidung der belangten Behörde mit Bescheid vom 27. Juni 2025). Ein Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen war sohin nicht Gegenstand des Bescheides der belangten Behörde und konnte sohin auch nicht Sache des Verfahrens des Verwaltungsgerichtes sein.
16Dass Akteneinsicht iSd § 17 AVG aber nur Verfahrensparteien zusteht, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. Hengstschläger/Leeb, AVG 2 , § 17 Tz 2, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dass dem Revisionswerber insoweit die Stellung einer Verfahrenspartei zugekommen wäre, wird zwar in der Revision behauptet, aber in keiner Weise begründet. Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Mangelhaftigkeit des angefochtenen Erkenntnisses kann damit nicht aufgezeigt werden.
17Wenn zur Zulässigkeit der Revision Begründungsmängel geltend gemacht werden, so ist darauf zu verweisen, dass ein Begründungsmangel nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt, wenn durch diesen Mangel die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. z.B. VwGH 24.8.2023, Ra 2023/13/0052, mwN). Dass dies hier der Fall wäre, ist nicht erkennbar.
18 Wenn Ermittlungsmängel geltend gemacht werden und hiezu insbesondere die unterbliebene Vernehmung des Revisionswerbers gerügt wird, so wird hiezu aber nicht dargetan, zu welchen von den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes abweichenden Sachverhaltsannahmen die Durchführung dieser Ermittlungen hätte führen sollen. Im Übrigen wird der vom Verwaltungsgericht angenommene Sachverhalt in der Revision in keiner Weise bestritten. Es wird lediglich geltend gemacht, diese Ermittlungen hätten dazu führen müssen, dass dem Revisionswerber die beantragte Akteneinsicht zu gewähren sei. Damit wird nur eine Rechtsfolge, aber kein zu ermittelnder (abweichender) Sachverhalt behauptet.
19Schließlich wird gerügt, es wäre eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen. Damit wird aber übersehen, dass dann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist, die Verhandlung nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen kann (vgl. dazu z.B. VwGH 30.10.2024, Ra 2022/04/0059, mwN). Dass das Verwaltungsgericht insoweit das Ermessen in einer die Zulässigkeit der Revision begründenden Weise unrichtig geübt hätte, wird in der Revision nicht behauptet.
20Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. November 2025
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