Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Grasl & Partner Steuerberatung GmbH, Alser Straße 21/4/5, 1080 Wien zur Beschwerde (vormals Berufung) vom 13. Dezember 2013 gegen die Bescheide des ehemaligen Finanzamtes Wien 4/5/10 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 14. November 2013 über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für das Jahr 2010 und das Jahr 2011, Steuernummer ***BfStNr***, den Beschluss:
I. Gemäß § 281a BAO werden die Parteien davon in Kenntnis gesetzt, dass nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes in gegenständlicher Beschwerdesache noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist. Die Beschwerde wird an das vorlegende Finanzamt Österreich weiter- bzw. rückgeleitet.
II. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist - im Allgemeinen - nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid über Bescheidbeschwerden abzusprechen.
Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann nach § 264 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden.
Zuständig zu einer Entscheidung (in der Sache) ist das Bundesfinanzgericht daher im Regelfall nur dann, wenn zuvor bereits die Abgabenbehörde mit Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (vgl VwGH 29.01.2015, Ro 2015/15/0001; VwGH 07.04.2022, Ro 2021/13/0009).
Gemäß § 250 muss die Berufung bzw. hat die Bescheidbeschwerde zu enthalten:a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;d) eine Begründung.
In der ursprünglich eingereichten Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 13.12.2013 sind mehrere Bescheide aufgezählt, alle vom 14.11.2013, zugestellt am 15.11.2013. Die Bescheide über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für das Jahr 2010 und das Jahr 2011 vom 14.11.2013 sind nicht angeführt. Die Berufung wurde ohne Begründung eingereicht. Beantragt wurde die Aussetzung der vorgeschriebenen Beträge in Höhe von 9.879,58 €. In dieser Summe sind die vorgeschriebenen Dienstgeberzuschläge (DZ) enthalten.
Eine Begründung wurde am 23.12.2013 nachgereicht und unter anderem folgende Formulierung gewählt: "Wir beantragen daher die Mehrergebnisse betreffend […] des Dienstgeberzuschlages (DZ) in Höhe von Jahr Mehrergebnis 2010 € 118.672011 € 33,87 zu stornieren […]."
Im Spruch der vorgelegten Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2014 sind die Bescheide über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für das Jahr 2010 und das Jahr 2011 nicht genannt. Auch in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung sind diese Bescheide nicht angeführt.
Auf einen Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 16.10.2025 antwortete das Finanzamt Österreich am 28.10.2025, dass die Beschwerde nicht als gegen die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für das Jahr 2010 und das Jahr 2011 gewertet und daher auch keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde. Dies leite sich aus den vorliegenden Unterlagen im Steuerakt ab.
Ziel der Bestimmung des § 250 Abs. 1 lit. a BAO ist es, die Behörde bzw. das VwG in die Lage zu versetzen, über die Beschwerde (vormals Berufung) eine Entscheidung zu treffen, sodass es für die Bezeichnung des Bescheides genügt, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet, und die Behörde bzw. das VwG auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht zweifeln kann, welcher Bescheid angefochten ist (vgl. VwGH 24.6.2009, 2007/15/0041, mwN). Entspricht eine Beschwerde nicht diesen Erfordernissen, so hat die Abgabenbehörde einen Verbesserungsauftrag zu erteilen (VwGH 15.04.2025, Fr 2025/15/0007).
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes liegt aufgrund der gewählten Formulierung eine Berufung (nunmehr Beschwerde) gegen die Bescheide über die Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für das Jahr 2010 und das Jahr 2011 vor. In der Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2014 wurde über diese nicht abgesprochen. Eine Beschwerdevorentscheidung ist noch zu erlassen.
Gemäß § 281a BAO hat das Verwaltungsgericht, wenn es nach einer Vorlage ( § 265 BAO) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.
Die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen (vgl VwGH 20.09.2023, Ro 2023/13/0015, mwN). Gegen verfahrensleitende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts (vgl auch - zur Abgrenzung von sofort anfechtbaren Beschlüssen - VwGH 15.12.2022, Ro 2022/13/0031, mwN) ist nach § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision nicht zulässig; sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
Gegen einen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Beschwerde an eine andere Stelle weiterleitet, ist demnach eine abgesonderte Revision nicht zulässig (vgl zB VwGH 19.06.2018, Ko 2018/03/0002; VwGH 02.08.2018, Ra 2018/03/0072, mwN). Gleiches gilt auch für die "formlose" Verständigung über die Weiterleitung (Rückleitung) samt Mitteilung der Ansicht des Bundesfinanzgerichts, die der Bekanntgabe des Inhalts des verfahrensleitenden Beschlusses entspricht (VwGH 20.09.2023, Ro 2023/13/0015).
Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Sie können erst in der Revision oder Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (§ 25a Abs 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, § 88a Abs 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953).
Verneint das Bundesfinanzgericht nach der Vorlage der Beschwerde zu Unrecht seine Zuständigkeit, weil es fälschlich annimmt, es fehle (ohne Rechtfertigung durch eine der Ausnahmen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO) an einer (wirksam zugestellten) Beschwerdevorentscheidung oder es sei kein Vorlageantrag (wirksam) eingebracht worden, und unterlässt es daher die Erledigung der Beschwerde, so steht beiden Parteien (vgl zur Amtspartei VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011) des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht der Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof offen (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010).
Wien, am 12. Dezember 2025
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