JudikaturBFG

RV/5100128/2025 – BFG Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
13. März 2025

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch COUNT IT TAX Steuerberatung GmbH, Softwarepark 49, 4232 Hagenberg/Mühlkreis, zur (nach der Auffassung des Gerichtes vorliegenden) Beschwerde vom 20.01.2025 gegen den Abweisungsbescheid des ***FA*** DS ***1*** vom 11. Dezember 2024, zugestellt am 20.12.2024, betreffend des Antrages v. 29.04.2024 auf Aufhebung § 299 BAO / ESt 2014, Steuernummer ***BF1StNr3*** beschlossen:

I. Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes wurde zum angefochtenen Abweisungsbescheid v.11.12.2024 hinsichtlich des Antrages v.29.04.2024 auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2014 v. 10.11.2023 noch keine Beschwerdevorentscheidung erlassen.

II. Die Parteien werden hierüber gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt.

III. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.

Begründung

Durch den Antrag v.29.04.2024 gemäß § 299 BAO hinsichtlich der Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2014 v. 10.11.2023 wurde vom Beschwerdeführer (Bf.) die Sache bestimmt.

Strittig ist demnach, ob dem Einkommensteuerbescheid 2014 v. 10.11.2023 (Sachbescheid) eine Rechtswidrigkeit anhaftet. Der Bf. bejaht dies. Daher wäre der Einkommensteuerbescheid 2014 v.10.11.2023 aufzuheben.

Das FAÖ DS ***1*** ist hingegen im angefochtenen Abweisungsbescheid v.11.12.2024 der Auffassung, dass eine Gewissheit der Rechtswidrigkeit nicht vorliegt. Es lehnt die Aufhebung gem. §299 BAO ab.

Im Vorlagebericht des FAÖ DS ***1*** v. 06.02.2025 wurde Folgendes ausgeführt:

Nach einer Außenprüfung gem. §147 Abs1 BAO iVm §99 (2) FinStrG kam es zu einer Nachforderung von € 126.330 im Zuge einer Wiederaufnahme des Verfahrens für die Einkommensteuer 2014. Gegen diesen Einkommensteuerbescheid vom 10.11.2023 (Anmerkung des Gerichtes: gemeint gegen den Sachbescheid hinsichtlich Einkommensteuer 2014) wurde am 10.12.2023 rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht, hins. derer das Finanzamt wegen einer fehlenden Begründung ein Mängelbehebungsverfahren durchführte. Da die Mängel (fehlende Begründung) nicht innerhalb der angegeben Frist behoben wurden, wurde die Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 26.01.2024 als zurückgenommen erklärt. Dagegen wurde dann mit 26.03.2024 (aufgrund von Fristverlängerungen) ein Vorlageantrag eingebracht. Mit Beschluss des BFG vom 11.04.2024(Ergänzung des Gerichtes: RV/ 5100222/2024- hinsichtlich E 2014) wurde ausgesprochen, dass die Beschwerde gem. §278 Abs1 lit b iVm §85 Abs2 BAO als zurückgenommen gilt. Mit 29.04.2024 langte ein Antrag gem. §299 BAO auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2014 vom 10.11.2023 ein. Dieser wurde mit Bescheid vom 11.12.2024, zugestellt mit 13.12.2024 als unbegründet abgewiesen. Die zusätzliche Begründung (Verf67) erging mit 17.12.2024, zugestellt mit 20.12.2024. Mit 20.01.2025 langte ein "Vorlageantrag" beim FAÖ DS ***1*** ein. Vom FAÖ DS ***1*** wurde noch darauf hingewiesen, dass unter dem Feld "Beschwerde" der Vorlageantrag (ohne Beilagen) hochgeladen wurde, da es sich um ein Pflichtfeld handelt, das befüllt werden muss, eine Beschwerde aber nicht vorliege.

Beweismittel:

Abweisungsbescheid v. 11.12.2024 zum Antrag v. 29.04.2024 gem. §299 BAO auf Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2014 v. 10.11.2023

Stellungnahme de FAÖ DS ***1*** :

§ 264 Abs 1 BAO besagt:

Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten,

Abs 5:

Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht.

Der Antrag auf Aufhebung gem. §299 BAO vom 29.04.2024 hins. Einkommensteuerbescheid 2014 vom 10.11.2023 wurde mit Bescheid vom 11.12.2024, zugestellt mit 13.12.2024, abgewiesen. Die Begründung wurde mit 17.12.2024 versendet und mit 20.12.2024 zugestellt. Gegen diesen Abweisungsbescheid wäre daher als Rechtsmittel eine Beschwerde zulässig. Von der steuerlichen Vertretung wurde jedoch ein Vorlageantrag eingebracht. Ein Vorlageantrag setzt jedoch unabdingbar eine Beschwerdevorentscheidung voraus, welche jedoch nicht ergangen ist. Es wird daher der Antrag auf Zurückweisung des Vorlageantrages gestellt."

1. Zu Spruchpunkt I.

Ausführungen des BFG zum Nichtvorliegen einer Beschwerdevorentscheidung im Beschwerdefall:

Gemäß § 281a BAO hat das Verwaltungsgericht, wenn es nach einer Vorlage (§ 265 BAO) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist, die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (190 BlgNR 26. GP 56) wurde zu dieser Bestimmung auszugsweise wie folgt ausgeführt: "Wenn wegen einer fehlenden Beschwerdevorentscheidung oder …eine Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde oder…trotz erfolgter Vorlage (§ 265) nicht auf das Verwaltungsgericht übergehen konnte, besteht kein Erfordernis, dass das Verwaltungsgericht darüber einen Unzuständigkeitsbeschluss fasst (vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001). Auch aus Gründen des Rechtsschutzes ist es nicht erforderlich, über eine Unzuständigkeit durch das Verwaltungsgericht mittels eines Feststellungsbeschlusses abzusprechen. Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens soll das Verwaltungsgericht eine ihm von der Abgabenbehörde vorgelegte Beschwerde, über die es seiner Ansicht nach in Ermangelung einer Beschwerdevorentscheidung oder …nicht zu entscheiden hat, der Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken und den Beschwerdeführer davon verständigen. Die neue Verständigungspflicht gemäß § 281a BAO soll, insbesondere im Hinblick auf die Verständigung des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt und Inhalt der zunächst erfolgten Vorlage, gewährleisten, dass beide Parteien rasch und einfach mittels formloser Mitteilung des Verwaltungsgerichtes davon Kenntnis erlangen, dass sich das Verwaltungsgericht für unzuständig hält."

Gemäß § 281a BAO hat das Verwaltungsgericht, wenn es nach einer Vorlage (§ 265 BAO) zur Auffassung gelangt, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht erlassen wurde, die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.

Vom Richter wurde der Schriftsatz v. 20.01.2025 - trotz der Bezeichnung als "Vorlagentrag gemäß § 264 BAO" - als Bescheidbeschwerde gedeutet.

Eine Beschwerdevorentscheidung wurde - und dies ist zwischen den Parteien unstrittig -vom FAÖ DS ***1*** bis dato nicht erlassen.

Nach der Ansicht des Richters sprechen folgende Umstände für eine Wertung des Schriftsatzes v. 20.01.2025 als Beschwerde:

- Die Fehlbezeichnung "Vorlageantrag"- auch unter Anführung eines Paragraphen- schadet nach der Ansicht des Gerichtes nicht (Vorliegen einer Beschwerde trotz Fehlbezeichnung).

- In einem gesonderten Schriftsatz v. 20.01.2025 (vom gleichenTag), mit dem weitere Unterlagen übermittelt wurden, wird überhaupt nur mehr vom "Vorlageantrag" gesprochen (also diesesmal ohne Bezugnahme auf § 264 BAO)

- ausführlicher Beschwerdeantrag v.20.01.2025 (Deutung des Schriftsatzes v. 20.01.2025 durch das Gericht als Beschwerde und nicht - wie das FAÖ DS ***1*** -als Vorlageantrag iSd § 264 BAO)

- kein Hinweis im Schriftsatz der stl.Vertretung v. 20.01.2025 dergestalt, dass die Behörde sowieso eine negative Entscheidung erlassen würde und daher eine sogenannte "Direktvorlage" angestrebt wird;

-Fehlen der Bezeichnung der BVE im "Vorlageantrag" v.20.01.2025

-Erfüllung der Beschwerdefrist von 1 Monat (rechtzeitige Beschwerde)

-ausführliche inhaltliche Bescheidbeschwerdebegründung (ein Vorlageantrag muss nicht begründet werden)

- gleichzeitiger Antrag v.20.01.2025 auf Aussetzung der Einhebung gem- § 212a BAO (über den vom FAÖ DS ***1*** derzeit noch nicht entschieden wurde, wie der Abfrage des Gerichtes v. 12.03.2025 entnommen werden konnte).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Anbringen einer Partei, welches sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, im Zweifel nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt (zB VwGH 24.9.2014, 2011/13/0082; 22.10.2018, Ra 2018/16/0102; 28.5.2019, Ra 2018/15/0036; 18.12.2019, Ra 2019/15/0005; 9.4.2020, Ra 2019/16/0073; 7.5.2020, Ra 2018/16/0042; 29.7.2020, Ra 2020/13/0046). Dies wäre aber mit der Zurückweisung des Vorlageantrages im Wege eines Einzelbeschlusses des Richters gegeben. Auch zu BFG RV/5100222/2024 v.11.04.2024 (Rechtskraft) gab es - wegen der strittigen Frage Anschaffungskosten /Aktien -keine inhaltliche Entscheidung (Zurücknahmefiktion nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens).

Daher werden die Parteien hiermit darüber informiert, dass eine Erledigung mangels bisheriger Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht erfolgt.

§ 281a BAO sieht in diesem Zusammenhang (lediglich) die ausdrückliche Verpflichtung des Verwaltungsgerichts vor, die Parteien über diese Rückleitung des vom Gericht eingestuften Beschwerdeschriftsatzes v.20.01.2025 zu verständigen (vgl VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN).

Wenn § 281a BAO vorsieht, dass die Verständigung "formlos" erfolgen soll, so ist dies dahin zu verstehen, dass eine bestimmte Form hiefür nicht vorgesehen ist. Zweckmäßig erfolgt diese Verständigung dadurch, dass eine Ausfertigung des verfahrensleitenden Beschlusses (samt Begründung, in der die Ansicht des Bundesfinanzgerichts dargelegt wird) den Parteien zugestellt wird (vgl VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN).

Hinweise:

a) Beim VwGH ist ein Beschwerdefall des BFG RV/7100360/2023 anhängig, der sich inhaltlich mit der Frage der Anschaffungskosten bei Veräußerung von einzelnen -Aktien aufgrund einer Beteiligung iSd § 189 a UGB beschäftigt.

b) Es ist vom FAÖ DS ***1*** noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

2. Zu Spruchpunkt II und III.

Die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerde v. 20.01.2025 durch das Verwaltungsgericht ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen (vgl VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN). Gegen verfahrensleitende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts (vgl auch - zur Abgrenzung von sofort anfechtbaren Beschlüssen - VwGH 15.12.2022, Ro 2022/13/0031, mwN) ist nach § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision nicht zulässig; sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis/Beschlusses angefochten werden.

Gegen einen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Beschwerde an eine andere Stelle weiterleitet, ist demnach eine abgesonderte Revision nicht zulässig (vgl zB VwGH 19.6.2018, Ko 2018/03/0002; 2.8.2018, Ra 2018/03/0072, mwN).

Gleiches gilt auch für die "formlose" Verständigung über die Weiterleitung (Rückleitung) samt Mitteilung der Ansicht des Bundesfinanzgerichts, die der Bekanntgabe des Inhalts des verfahrensleitenden Beschlusses entspricht (VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015).

Linz, am 13. März 2025