Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Mag. Maria Daniel über die Beschwerde von Bf***, Bf-Adr*** vom 2. Dezember 2024 gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Abgabenstrafen vom 15. November 2024 (GZ MA6/123***) wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 16 Abs 1 und Tarifpost B 3 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20, in der Fassung des LGBl. Nr. 57/2019, in den Jahren 2020 und 2021 zu Recht:
Die Beschwerde wird gem § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien bestätigt.
Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 zu leisten.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Verfahrensgang
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Abgabenstrafen vom 15. November 2024, GZ MA6/123*** wurde Bf*** für schuldig befunden,
1. Im Jahr 2020 vor der Liegenschaft PLZ*** Wien, Adresse xxx*** den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch einen Portalkopf im Ausmaß von 8,46 m2 (9,80 m Länge, 1,00 m Höhe, 0,15 m Vorsprung, 3,35 m Bodenabstand) genutzt zu haben, wobei er hiefür bis zum 22.09.2022 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2020 bis zum 22.09.2022 mit dem Betrag von € 67,60 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
2. Im Jahr 2021 vor der Liegenschaft PLZ*** Wien, Adresse xxx*** den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlichen Verkehr dient, durch einen Portalkopf im Ausmaß von 8,46 m2 (9,80 m Länge, 1,00 m Höhe, 0,15 m Vorsprung, 3,35 m Bodenabstand) genutzt zu haben, wobei er hiefür bis zum 22.09.2022 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt, noch die Gebrauchsabgabe entrichtet habe. Er habe dadurch die Gebrauchsabgabe für das Jahr 2021 bis zum 22.09.2022 mit dem Betrag von € 67,60 verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Er habe dadurch jeweils die Rechtsvorschriften des § 1 Abs 1 iVm § 16 Abs 1 und Tarifpost B 3 des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) in der Fassung LGBl. Nr. 57/2019 verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschuldigten folgende Strafen verhängt:
| Geldstrafe von | falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von | Gemäß |
| 1. € 30,00 | 12 Stunden | § 16 Abs 1 Gebrauchsabgabegesetz (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20 in der derzeit geltenden Fassung |
| 2. € 30,00 | 12 Stunden | § 16 Abs 1 Gebrauchsabgabegesetz (GAG) vom 8. Juli 1966, LGBl. für Wien Nr. 20 in der derzeit geltenden Fassung |
Ferner habe er gem § 61 VStG € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 80.
Der Beschuldigte habe in seinem Einspruch eingewendet, dass weder ein Portal noch ein Portalkopf vorhanden sei und daher den Antrag gestellt, das Verfahren einzustellen.
Wie aus der Anzeige (Nachbemessungsbescheid) der Magistratsabteilung 46 vom 22.09.2022 zu GZ MA 46 - P82/1605003/2022/SPE/LIB an "X***" hervorgehe, sei vor der Liegenschaft in PLZ*** Wien, Adresse xxx*** die unbewilligte Nutzung des öffentlichen Gemeindegrundes, der dem öffentlichen Verkehr diene, durch den im Spruch des Straferkenntnisses näher bezeichneten Portalkopf in den Jahren 2020 und 2021 erfolgt.
Die Anzeige durch ein Organ der Verkehrsbehörde diene dem Beweis der Rechtsrichtigkeit der Meldungslegung und sei als taugliches Beweismittel anzusehen. Die Behörde könne daher in freier Beweiswürdigung von der Richtigkeit der Anzeigedaten ausgehen.
Der Beschuldigte habe es unterlassen, den Erhebungsergebnissen konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Er habe lediglich von der Behörde ermittelte Tatsachen verneint.
Daher bedeute es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchgeführt habe.
Darüber hinaus sei auf dem Lichtbild- und Messportal der Stadt Wien "Kappazunder" sowie Google Maps der gegenständliche Portalkopf eindeutig mit der Aufschrift "Solarheizung, Schwimmbadtechnik" zu erkennen.
Als Mieter des gegenständlichen Geschäftslokals sei der Beschuldigte, ebenso wie der Liegenschafts- bzw Geschäftseigentümer dafür verantwortlich, vor dem Gebrauch des öffentlichen Gemeindegrundes eine entsprechende Gebrauchserlaubnis zu erwirken und die dafür anfallende Gebrauchsabgabe zu entrichten.
Der Mieter und der Gebäudeeigentümer erfüllten hinsichtlich des gebrauchsabgabepflichtigen Objekts (Ladenvorbau, Portal, etc.) denselben Abgabentatbestand. Sie seien daher gemäß § 6 Abs 1 BAO Gesamtschuldner. Die der Eigentümerschaft vorgeschriebene Gebrauchsabgabe sei für den tatgegenständlichen Portalkopf bereits entrichtet worden.
Die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG für die Einstellung des Verfahrens bzw Ermahnung des Beschuldigten liegen aus Sicht der belangten Behörde nicht vor, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering seien.
Es könne weder von geringem Verschulden noch von geringen Auswirkungen der Verwaltungsübertretung gesprochen werden.
Der Beschuldigte habe die Gebrauchsabgabe zumindest fahrlässig verkürzt. Geeignete Erkundigungen seien nicht vorgebracht und auch nicht behauptet worden.
Für die Strafbemessung sei zunächst das Ausmaß des Verkürzungsbetrages maßgebend gewesen.
Als erschwerend sei kein Umstand zu werten, als mildernd die Schadensgutmachung durch nachträgliche Begleichung der durch die Magistratsabteilung 46 festgesetzten Gebrauchsabgabe zu werten, weshalb die Strafbeträge spruchgemäß herabgesetzt werden konnten.
Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit komme dem Beschuldigten nicht mehr zugute.
Die Strafbemessung sei unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse erfolgt.
Die Verschuldensfrage sei aufgrund der Aktenlage zu bejahen und spruchgemäß zu entscheiden.
Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs 2 VStG begründet.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom 2. Dezember 2024 führte der Beschwerdeführer aus, er habe vor 50 Jahren das Geschäft gemietet und ein Firmenschild montieren lassen. Dies sei von einer Firma mit behördlicher Genehmigung durchgeführt worden. Die detaillierten Unterlagen seien beim Magistrat der Stadt Wien aufliegend. Es seien keine Abgaben vorgeschrieben worden. Seit 50 Jahren habe sich an der Art und Form nichts geändert. Völlig unverständlich werde im Jahr 2020 aus dem Firmenschild ein spätmittelhochdeutsches "Portal".
Bei der Berechnung des Portals sei die Hausmauer und nicht die vorstehende Kellerwange als Hausgrenze zum Gemeindegrund angenommen worden. In diesem Zusammenhang wurde in der Beschwerde auf die im Akt befindlichen "Google Bilder" hingewiesen. Es sei anlässlich der still und heimlich durchgeführten Beanstandungen kein Kontakt zum Beschwerdeführer gesucht worden.
Der Beschuldigte beantragte in der Beschwerde die Einstellung des Verfahrens mit der Begründung, dass die Strafverfügung ohne nachvollziehbaren Grund und Ermittlungen erlassen worden sei. Zudem seien seit 50 Jahren keine Beanstandungen erfolgt.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war im Streitzeitraum Mieter des Geschäftslokals (Solarheizung, Schwimmbadtechnik) an der Adresse PLZ*** Wien, Adresse xxx***.
Eigentümer der Liegenschaft ist "X***".
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (2020 und 2021) war am oberen Fassadensockel des Gebäudes an der Adresse PLZ*** Wien, Adresse xxx*** eine portalartige Verkleidung bzw ein Portalkopf (nicht in Putz) im Ausmaß von 8,46m2 (9,80 m Länge, 1,00 m Höhe, 3,35 m Bodenabstand) mit der Aufschrift "Solarheizung, Schwimmbadtechnik" angebracht. Der Portalkopf schließt von der Unterseite des oberen Fassadensockels zur Fassade hin (0,15 m Vorsprung) ab und verläuft quer über der Eingangstür und den daneben befindlichen drei Fenstern. Die Fassadenmauer geht senkrecht in einen vorstehenden Kellersockel (Kellerwange) über. Der "Portalkopf" ragt jedenfalls über den Kellersockel bzw über die Baulinie hinaus.
Bis zum 22.9.2022 wurde weder vom Eigentümer noch vom Mieter eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch eine Gebrauchsabgabe entrichtet. Die vorgeschriebene Gebrauchsabgabe für den tatgegenständlichen Portalkopf betreffend die Jahre 2020 und 2021 wurden mit Buchungsdatum 26.4.2024 entrichtet.
Per 26.4.2024 lagen für den Beschwerdeführer drei verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen betreffend Ausmaß und Beschaffenheit des "Portalkopfes" ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Fotos. Der Beschudigte hat zudem nicht bestritten, dass der "Portalkopf" jedenfalls über den Kellersockel (Kellerwange) hinausragt.
Die Miete des Geschäftslokals durch den Beschwerdeführer wurde von diesem nicht in Abrede gestellt, bzw in der Beschwerdeschrift vom 25.11.2024 ausdrücklich bestätigt, wonach das Geschäft bereits vor 50 Jahren angemietet wurde.
Ebenso ist unbestritten, dass sich der Portalkopf (vom Beschwerdeführer als "Firmenschild" bezeichnet) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum an der Fassade befunden hat und nicht um eine Gebrauchserlaubnis angesucht wurde.
Die Entrichtung der für die Jahre 2020 und 2021 vorgeschriebenen Gebrauchsabgabe ist aus dem vorliegenden Kontoauszug für "X***" vom 11.09.2024 ersichtlich.
Die Sachverhaltsfeststellungen betreffend verfahrensstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden Vormerksuchergebnis vom 26.4.2024.
Rechtlich ergibt sich daraus
Gem § 44 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet.
Das Verwaltungsgericht hat von einer mündlichen Verhandlung gem § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehen, da im angefochtenen Bescheid eine € 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Gem § 1 Abs 1 GAG ist für den Gebrauch von öffentlichen Gemeindegrund, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.
Nach Tarifpost B3 des GAG idF LGBl. Nr. 57/2019 ist für Ladenvorbauten, portalartige Verkleidungen, aus welchem Material immer, Portalausgestaltungen in Putz u. dgl. sowie für Portalköpfe und Schaukästen an Gebäuden bzw. Bauwerken für den ersten begonnen m2 der Schaufläche € 15,60 für jeden weiteren begonnenen m2 € 6,50 eine Gebrauchsabgabe je begonnenes Abgabenjahr (Jahresabgabe) zu entrichten. Portalartige Verkleidungen oder Portalausgestaltungen in Putz u. dgl. sind abgabenfrei, wenn sie entweder mit dem übrigen Mauerputz in einer Ebene liegen oder nicht mehr als 7 cm über die Baulinie vorragen.
Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, sind gem § 16 Abs 1 GAG als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 42.000 Euro zu bestrafen, für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.
Der Beschuldigte führte in seiner Beschwerde aus, dass es für ihn unverständlich sei, wie aus einem Firmenschild nach 50 Jahren ein "spätmittelhochdeutsches Portal" werden könne. Darüber hinaus sei bei der Berechnung des "Portals" die Hausmauer und nicht die vorstehende Kellerwange als Hausgrenze angenommen worden.
Aus dem im Akt aufliegenden Fotos ist eindeutig erkennbar, dass am oberen Fassadensockel ein "Portalkopf" bzw eine portalartige Verkleidung mit der Aufschrift "Solarheizung, Schwimmbadtechnik" angebracht ist.
Da es sich um keine portalartige Verkleidungen oder Portalausgestaltungen in Putz handelt, ist es unerheblich, wie weit der Portalkopf über die Baulinie vorragt.
Der Beschuldigte hat somit in den Jahren 2020 und 2021 den öffentlichen Gemeindegrund, der dem öffentlich Verkehr dient, durch einen Portalkopf (bzw durch eine portalartige Verkleidung) im Ausmaß von 8,46 m2 genutzt. Da bis zum 22.9.2022 weder eine Gebrauchserlaubnis erwirkt noch eine solche entrichtet wurde, ist dadurch der objektive Tatbestand des § 1 Abs 1 GAG iVm § 16 Abs 1 GAG erfüllt.
Gem § 5 Abs 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Nach § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte (Verbotsirrtum). Dies setzt voraus, dass demjenigen, der sich auf einen Verbotsirrtum beruft, das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (VwGH 18.12.2024, Ra 2022/13/0056, Rn 26).
Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war. Um sich darauf berufen zu können, bedarf es (zur Einhaltung der obliegenden Sorgfaltspflicht) einer Objektivierung der eingenommenen Rechtsauffassung durch geeignete Erkundigungen (vgl. etwa VwGH 3.10.2024, Ra 2023/07/0170, mwN), insbesondere bei der zuständigen Stelle (vgl. VwGH 9.9.2022, Ra 2022/09/0101, mwN). Wer es verabsäumt, entsprechende Erkundigungen einzuholen, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. VwGH 12.10.2021, Ra 2019/11/0015, mwN). Auch die bloße Argumentation im Verwaltungsstrafverfahren mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen (vgl. VwGH 29.8.2023, Ro 2022/02/0013, mwN).
Die relevanten Gesetzesbestimmungen sind in den Wiener Landesgesetzblättern kundgemacht worden. Der Beschuldigte wäre als gewerbetreibender Geschäftsmieter und Normadressat verpflichtet gewesen, sich über die damit verbundenen gesetzlichen Bestimmungen und Abgabepflichten und deren Reichweite zu informieren.
Dadurch, dass - wie im objektiven Tatbestand dargestellt - eine Nutzung des öffentlichen Gemeindegrundes, der dem öffentlichen Verkehr dient, ohne eine erteilte Gebrauchserlaubnis erfolgte und der Beschwerdeführer es unter Verletzung der ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht unterlassen hat, die entsprechende Gebrauchserlaubnis zu beantragen und darauffolgend die entsprechenden Gebrauchsabgaben zu den in § 12 GAG genannten Fälligkeitstagen zu entrichten, hat er die im Spruch des Erkenntnisses näher umschriebenen zwei Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind gemäß § 22 Abs 2 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.
Nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Eine Einstellung des Verfahrens oder allenfalls eine Ermahnung des Beschuldigten gem § 45 Abs 1 Z 4 VStG scheidet aus, da die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung angesichts der in Anspruch genommenen Fläche von 8,46 m2 im öffentlichen Bereich wie auch das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering zu beurteilen ist.
Ein Rechtfertigungs- bzw Entschuldigungsgrund liegt nicht vor. Insbesondere kann sich der Beschuldigte nicht darauf berufen, dass der Magistrat der Stadt Wien diese Verwaltungsübertretung erst im Jahr 2020 festgestellt hat.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die Strafverfügung sei ohne nachvollziehbaren Grund und Ermittlungen erlassen worden, geht insofern ins Leere, als die Ermittlungen der Strafbehörde hinsichtlich der Abmessungen des Portalkopfes wie auch die Nutzung des öffentlichen Gemeindegrundes ohne Erwirkung einer Gebrauchserlaubnis im Akt nachweislich dokumentiert sind.
Strafbemessung
Gemäß § 16 Abs 1 GAG in der derzeit geltenden Fassung sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Gebrauchsabgabe verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis € 42.000 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Verkürzung der Gebrauchsabgabe dauert so lange an, bis der Abgabepflichtige die Selbstbemessung nachholt oder die Gebrauchsabgabe bescheidmäßig festgesetzt wird.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zur Höhe der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitstrafen hat der Beschuldigte kein Beschwerdevorbringen - wie etwa die Bekanntgabe seiner aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse - erstattet. Die Strafbemessung erfolgte unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse. Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Gunsten des Beschuldigten nicht angenommen werden, da er von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht hat und für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt besteht.
Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise des Beschuldigten wertete die Verwaltungsstrafbehörde bei der Strafbemessung richtigerweise den Umstand, dass die Gebrauchsabgabe nach Festsetzung durch die Abgabenbehörde zeitnah bezahlt worden ist, als mildernd. Als erschwerend war kein Umstand zu werten. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschuldigten aufgrund vorliegender drei verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen nicht zugute.
Im gegenständlichen Fall wurde die von der belangten Behörde bei einem Strafrahmen bis € 42.000,00 verhängte Geldstrafe von jährlich € 30,00 (in Summe € 60,00) im unteren Bereich des Strafrahmens bemessen. Für eine Herabsetzung der Geldstrafe bleibt daher aus Sicht des erkennenden Gerichts auch aus generalpräventiven Gründen kein Raum.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs 2 VwGVG weitere € 12,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da die zu lösende Rechtsfrage bereits durch das Gesetz beantwortet wurde. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie der auf Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Tatfragen ab. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Wien, am 19. Jänner 2026
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