Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Hans Blasina in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, zur Beschwerde vom 17. Mai 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. Februar 2024 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2022, Steuernummer ***BF1StNr1*** beschlossen:
I. Die Parteien werden gemäß § 281a BAO formlos darüber in Kenntnis gesetzt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist. Gleichzeitig wird die Beschwerde daher an das vorlegende Finanzamt Österreich rückgeleitet.
II. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
Sachverhalt
Am 28.2.2024 erließ die belangte Behörde einen Bescheid über die Einkommensteuer für das Jahr 2022, der am 29.2.2024 in die Databox des Beschwerdeführers (Bf) zugestellt wurde.
Am 17.5.2024 brachte der Bf über FinanzOnline einen Antrag gemäß § 295a BAO betreffend Einkommensteuer 2022 ein.
Bezugnehmend auf die "Beschwerde vom 17.5.2024 … gegen den Bescheid Einkommensteuerbescheid 2022 vom 28.2.2024" erließ die belangte Behörde am 1.4.2025 eine mit "Beschwerdevorentscheidung" titulierte Erledigung, deren Spruch lautete: "Ihre Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen." Begründend wird darauf eingegangen, dass die Voraussetzungen des § 295a BAO nicht gegeben seien.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag des Bf vom 16.4.2025, in dem er eine mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den Senat beantragt. Am 28.8.2025 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt.
Rechtliche Beurteilung
Wird dem Begehren des Abgabepflichtigen, eine Abänderung nach § 295a BAO vorzunehmen, nicht entsprochen, ist darüber jedenfalls ein abweisender Bescheid zu erlassen, der vom Antragsteller in Beschwerde gezogen werden kann (Tanzer/Unger in Stoll, BAO (2023) § 295a Rz 24).
Erlässt die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, obwohl gar keine Beschwerde vorliegt, so ist diese Beschwerdevorentscheidung als Bescheid in der Sache zu sehen und ein dagegen erhobener Vorlageantrag als Beschwerde gegen diesen Bescheid (VwGH 23. 9. 1994, 94/17/0124; Tanzer/Unger in Stoll, BAO (2023) § 262 Rz 44).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die von der belangten Behörde als "Beschwerdevorentscheidung" bezeichnete Erledigung vom 1.4.2025 mangels Beschwerde keine Beschwerdevorentscheidung ist. Der Begründung nach könnte sie als Bescheid im Verfahren betreffend den Antrag gemäß § 295a BAO gedeutet werden. Dem Spruch nach stellt sie einen zweiten Bescheid in der Sache der Einkommensteuer 2022 dar.
Das vom Bf als Vorlageantrag ergriffene Rechtsmittel stellt die Beschwerde gegen diesen Bescheid dar. Über diese Beschwerde hätte gemäß § 262 Abs 1 BAO eine Beschwerdevorentscheidung ergehen müssen. Dies ist bis dato nicht erfolgt.
Gemäß § 281a BAO hat das Verwaltungsgericht, wenn es nach einer Vorlage (§ 265 BAO) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen.
Die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen. Wenn § 281a BAO vorsieht, dass die Verständigung "formlos" erfolgen soll, so ist dies dahingehend zu verstehen, dass eine bestimmte Form hiefür nicht vorgesehen ist. Zweckmäßig erfolgt diese Verständigung dadurch, dass eine Ausfertigung des verfahrensleitenden Beschlusses (samt Begründung, in der die Ansicht des Bundesfinanzgerichts dargelegt wird) den Parteien zugestellt wird (vgl VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN).
Der Beschwerdeführer hat die Entscheidung durch den gesamten Senat beantragt. Zwar sind in § 272 Abs 4 BAO Beschlüsse gemäß § 281a BAO nicht explizit als zunächst vom Berichterstatter durchführbar genannt; da es sich aber wie bei allen in § 269 BAO - auf den § 272 Abs 4 BAO verweist - eingeräumten Rechten um eine verfahrensleitende Verfügung handelt, erscheint die analoge Anwendung des § 272 Abs 4 BAO auf § 281a BAO als zweckmäßig und geboten (vgl zB BFG 09.03.2023, RV/7100496/2023; 14.01.2025, RV/7104718/2020; 29.10.2024, RV/6100151/2022; 20.10.2022, RV/7105692/2016).
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte nach den selben Erwägungen unter sinngemäßer Anwendung des § 274 Abs 3 iVm Abs 5 BAO abgesehen werden.
Die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen (vgl VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN). Gegen verfahrensleitende Beschlüsse des Verwaltungsgerichts (vgl auch - zur Abgrenzung von sofort anfechtbaren Beschlüssen - VwGH 15.12.2022, Ro 2022/13/0031, mwN) ist nach § 25a Abs 3 VwGG eine abgesonderte Revision nicht zulässig; sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.
Gegen einen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Beschwerde an eine andere Stelle weiterleitet, ist demnach eine abgesonderte Revision nicht zulässig (vgl zB VwGH 19.6.2018, Ko 2018/03/0002; 2.8.2018, Ra 2018/03/0072, mwN). Gleiches gilt auch für die "formlose" Verständigung über die Weiterleitung (Rückleitung) samt Mitteilung der Ansicht des Bundesfinanzgerichts, die der Bekanntgabe des Inhalts des verfahrensleitenden Beschlusses entspricht (VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015).
Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Sie können erst in der Revision oder Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden (§ 25a Abs 3 VwGG 1985, § 88a Abs 3 VfGG 1953).
Verneint das Bundesfinanzgericht nach der Vorlage der Beschwerde zu Unrecht seine Zuständigkeit, weil es fälschlich annimmt, es fehle (ohne Rechtfertigung durch eine der Ausnahmen des § 262 Abs 2 bis 4 BAO) an einer (wirksam zugestellten) Beschwerdevorentscheidung oder es sei kein Vorlageantrag (wirksam) eingebracht worden, und unterlässt es daher die Erledigung der Beschwerde, so steht beiden Parteien (vgl zur Amtspartei VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011) des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht der Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof offen (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010).
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes wäre der Bescheid vom 1.4.2025 im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, denn entgegen dem Spruch liegt keine Beschwerde vor, über die somit rechtswidrig abgesprochen wurde, und über den Antrag gemäß § 295a BAO spricht der Bescheid im Spruch nicht ab. Zudem ist der Bescheid als Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs 1 BAO) bezeichnet, ohne dass es sich um eine solche handelt. Im weiteren Verfahren wäre ein Bescheid im Antragsverfahren nach § 295a BAO zu erlassen.
Wien, am 12. Februar 2026
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