JudikaturBFG

RV/5100460/2024 – BFG Entscheidung

Entscheidung
07. August 2025

Beschluss

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Ö***, vertreten durch ***Ö***, betreffend den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 26. November 2020 hinsichtlich der Zerlegung des Einheitswertes und Grundsteuermessbetrages auf den 1.1.2015 zu EW-AZ ***XXX***, über die Beschwerde der ***Bf1***, ***Bf1-Adr1***, vom 29. Dezember 2020 beschlossen:

I. Gemäß § 281a BAO werden die Parteien davon in Kenntnis gesetzt, dass nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes in gegenständlicher Beschwerdesache noch Beschwerdevorentscheidungen an die ***Ö*** und alle Parteien gemäß § 78 Abs. 2 lit. b BAO zu erlassen sind. Die Beschwerde wird an das vorlegende Finanzamt Österreich weiter- bzw. rückgeleitet.

II. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.

Begründung

1. Zu Spruchpunkt I.

Verfahren vor der belangten Behörde:

Mit Bescheid vom 26.11.2020 erging an die ***Bf1*** und weitere 40 Gemeinden und die ***Ö*** ein Bescheid über die Zerlegung des Einheitswertes und Grundsteuermessbetrages auf den 1.1.2015.

In der von der ***Bf1*** dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen eingewendet, dass die Änderungen im neuen Bescheid gegenüber dem alten Bescheid mangels nachvollziehbarer Begründung nicht verständlich seien. Es wurden Angaben zu den Sachverhaltsfeststellungen ab 1.1.2015, den konkreten Änderungen und deren rechtlicher Grundlage, insbesondere zur rückwirkenden Neufestsetzung und Verjährung gefordert. Weiters wurde um Klarstellung der rechtlichen Grundlagen für die Aufteilung auf Gemeinden sowie zur ursprünglichen und geänderten Feststellung der Einheitswerte und Grundsteuermessbeträge ersucht.

Die belangte Behörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 07.06.2021 ab und begründet dies im Wesentlichen mit der Hauptfeststellung zum 1.1.2014 und der ab 1.1.2011 geltenden Rechtslage (§ 14 Abs. 2 GrStG), wonach die Zerlegung des Einheitswertes nach Flächenverhältnissen (anstatt bisher Ertragswerten) erfolge.

Dagegen richtet sich der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag vom 28.06.2021, eingelangt am 30.06.2021.

Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:

Mit Beschluss RV/5100856/2021 vom 16.01.2023 stellte das Bundesfinanzgericht fest, dass der Zerlegungsbescheid betreffend den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag und die Beschwerdevorentscheidung unwirksam seien, da diese entgegen § 196 Abs. 2 BAO nicht allen beteiligten Körperschaften iSd. § 78 Abs. 2 lit. b BAO zugestellt worden seien. Beschwerde und Vorlageantrag wurden daher als nicht zulässig zurückgewiesen.

Da dieser Beschluss aus Sicht der belangten Behörde von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abwich, erhob sie mit 23.02.2023 außerordentliche Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis Ra 2023/15/0028 vom 26.06.2024 den angefochtenen Beschluss betreffend die Zerlegung des Einheitswertes aufgehoben. In seiner Entscheidung wurde auf Ra 2023/15/0025 vom 26.06.2024 verwiesen: Dort gelangte der Verwaltungsgerichtshof zu folgendem Ergebnis: […] die Beschwerdevorentscheidung [sei] zwar rechtswidrig, weil sie nicht einheitlich an den Abgabepflichtigen und alle beteiligten Gemeinden ergangen sei; sie sei jedoch wirksam ergangen. Indem das BFG im angefochtenen Beschluss die Unwirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung feststelle und darauf die Zurückweisung des Vorlageantrages stütze, weiche es von der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.

Mit Erkenntnis Ra 2023/16/0029 vom 16.09.2024 wurde der angefochtene Beschluss betreffend die Zerlegung des Grundsteuermessbetrages aufgehoben und auf das Erkenntnis Ra 2023/15/0025 vom 26.06.2024 verwiesen.

Gemäß § 78 Abs. 2 lit. b BAO sind Körperschaften, denen ein Zerlegungsanteil zugeteilt wurde oder die auf eine Zuteilung Anspruch erheben, Parteien des Abgabenverfahrens § 78 BAO. Nach § 196 Abs. 4 BAO hat ein Zerlegungsbescheid sowohl an den Abgabepflichtigen als auch an die beteiligten Körperschaften zu ergehen.

Gemäß § 259 Abs. 1 BAO können einer Bescheidbeschwerde gegen einen Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid (§§ 196 und 197) die im § 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und der Abgabepflichtige beitreten.

§ 259 Abs. 1 BAO räumt das Beitrittsrecht zu Bescheidbeschwerden gegen Zerlegungs- und Zuteilungsbescheide den im § 78 Abs. 2 lit. b bezeichneten Körperschaften und dem Abgabepflichtigen ein, obwohl sie auch beschwerdebefugt wären. Der Sinn dürfte darin liegen, einer Partei, die keine Veranlassung zu einer Beschwerde gegen den Bescheid hat, die gleichen Rechte wie dem Beschwerdeführer einzuräumen, also insbesondere Argumente gegen die Ansicht des Beschwerdeführers vorzutragen, wenn dieser Änderungen zu Lasten der mit dem Bescheid einverstandenen Partei beantragt (vgl. Ritz/Koran, BAO8 § 257 BAO Rz 3).

Gemäß § 259 Abs. 2 BAO sind die Körperschaften (Abs. 1), deren Interessen durch das Beschwerdebegehren berührt werden und der Abgabepflichtige vom Finanzamt von der Einbringung der Bescheidbeschwerde unter Hinweis auf die Möglichkeit des Beitrittes (Abs. 1) in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO ist - im Allgemeinen - nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid über Bescheidbeschwerden abzusprechen.

Nach der Aktenlage wurde eine Ausfertigung der Beschwerdevorentscheidung nicht an alle Parteien iSd. § 78 Abs. 2 lit. b BAO zugestellt. Eine Zustellung wurde lediglich an die beschwerdeführenden Gemeinden ***Bf1***, ***Bf2***, sowie ***Bf3*** veranlasst.

Zur weiteren Vorgangsweise in solchen Fällen hat der Gesetzgeber den § 281a BAO geschaffen.

Gemäß § 281a BAO hat das Verwaltungsgericht, wenn es nach einer Vorlage (§ 265 BAO) zur Auffassung gelangt, dass noch Beschwerdevorentscheidungen zu erlassen sind oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, die Parteien darüber formlos in Kenntnis zu setzen.

Die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen. Wenn § 281a BAO vorsieht, dass die Verständigung "formlos" erfolgen soll, so ist dies dahin zu verstehen, dass eine bestimmte Form hiefür nicht vorgesehen ist. Zweckmäßig erfolgt diese Verständigung dadurch, dass eine Ausfertigung des verfahrensleitenden Beschlusses (samt Begründung, in der die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes dargelegt wird) den Parteien zugestellt wird (vgl. VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN).

2. Zu Spruchpunkt II.

Die Weiterleitung (Rückleitung) der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht ist als verfahrensleitender Beschluss anzusehen (vgl. VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015, mwN). Gegen verfahrensleitende Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes (vgl. auch - zur Abgrenzung von sofort anfechtbaren Beschlüssen - VwGH 15.12.2022, Ro 2022/13/0031, mwN) ist nach § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision nicht zulässig; sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

Gegen einen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Beschwerde an eine andere Stelle weiterleitet, ist demnach eine abgesonderte Revision nicht zulässig (vgl. VwGH 19.6.2018, Ko 2018/03/0002; 2.8.2018, Ra 2018/03/0072, mwN). Gleiches gilt auch für die "formlose" Verständigung über die Weiterleitung (Rückleitung) samt Mitteilung der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes, die der Bekanntgabe des Inhalts des verfahrensleitenden Beschlusses entspricht (vgl. VwGH 20.9.2023, Ro 2023/13/0015).

Linz, am 7. August 2025