Da das Feststellungsverfahren die Bündelung eines Ausschnittes der Einkommensteuerverfahren aller Beteiligten darstellt, hat die Erlassung eines Feststellungsbescheids damit hinsichtlich der Einkommensteuer aller Beteiligten verjährungsfristverlängernde Wirkung. Dabei entfaltet eine Verlängerungshandlung stets hinsichtlich des gesamten betroffenen Abgabenanspruchs (hier: Einkommensteuer 2001) Rechtswirkung und nicht lediglich hinsichtlich einzelner Einkunftstatbestände, weshalb es unerheblich ist, welche Fragen im Feststellungsverfahren (hier: 2001) konkret behandelt worden sind (vgl. VwGH 25.5.2022, Ra 2022/15/0001).
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