Die zur Rechtslage vor dem AbgÄG 2004 (BGBl. I 2004/180) bestehende Rechtsprechungslinie, wonach schriftliche Bescheide nur bei rechtswirksamer Zustellung Amtshandlungen iSd § 209 BAO sind (vgl. insbesondere mwN VwGH 12.11.1997, 97/16/0217, AnwBl 1998, 702 f mit Anm Urtz; und VwGH 29.9.1997, 93/17/0042; sowie die Nachweise bei Ellinger ua, BAO3 E 29 ff und Ritz/Koran, BAO7 § 209 Rz 2) hält der VwGH für die neue Rechtslage, in der § 209 BAO von einem bisherigen Unterbrechungs- in einen bloßen Verlängerungstatbestand verwandelt wurde, nicht mehr aufrecht.
Rückverweise