Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und den Hofrat Dr. Bodis sowie die Hofrätin Dr. Funk Leisch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des Mag. R, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Laudongasse 25, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2023, G 308 2272492 1/2E, betreffend Rückzahlung und Berichtigung in einer Angelegenheit der Gerichtsgebühren (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident des Landesgerichtes Klagenfurt), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Zur Vorgeschichte des Revisionsfalles wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2022, Ra 2022/16/0057, verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit diesem Beschluss die Revision des Revisionswerbers gegen die im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. April 2022 erfolgte Vorschreibung der Pauschalgebühr gemäß Tarifposten (TP) 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG) iHv 4.570 €, samt einem Mehrbetrag gemäß § 31 Abs. 1 GGG iHv 23 € und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG iHv 8 €, insgesamt somit 4.610 €, für die Einbringung einer Berufung gegen die Abweisung von Anträgen des Revisionswerbers auf Zahlung von Entschädigungsbeträgen gemäß § 408 ZPO mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt im Grundverfahren zurück.
2 Mit Schriftsatz an das Landesgericht Klagenfurt und die Präsidentin des Oberlandesgerichts Wien vom 2. Dezember 2022 wandte sich der Revisionswerber gegen die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. April 2022 im Beschwerdeverfahren erfolgte Gebührenvorschreibung.
3 Begründend brachte der Revisionswerber im Wesentlichen vor, er habe sich am Deckblatt der eingebrachten Berufung ausdrücklich auf die Gebührenfreiheit der Berufung gemäß der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Februar 1988, 87/16/0044, berufen und seine Berufung nicht neu bewertet. Der Revisionswerber beantragte die Berichtigung der Bemessungsgrundlage von 105.181 € und die Anordnung der Rückzahlung der entrichteten Gerichtsgebühr iHv 4.610 € sowie die „Bestätigung eines Guthabens, sodass keine Schuld mehr besteht“. In eventu beantragte der Revisionswerber Nachsicht, weil eine Anführung eines Kostenverzeichnisses keine Bewertung iSd § 54 JN oder § 18 GGG sei. Schließlich beantragte der Revisionswerber die Stundung der Gebühren und Ratenzahlung iHv 50 € pro Monat.
4 Mit Bescheid vom 30. März 2023 wies der Präsident des Landesgerichtes Klagenfurt die Anträge des Revisionswerbers 1. auf Berichtigung des Bescheides des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 21. Februar 2022, hinsichtlich der Bemessungsgrundlage von 105.181 €, 2. auf Bestätigung eines Guthabens, „sodass keine Schuld mehr besteht“, und 3. auf Anordnung der Rückzahlung iHv 4.610 € zurück , „bzw.“ ab.
5 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
6 Das Bundesverwaltungsgericht stellte soweit hier relevant fest, der Revisionswerber habe die rechtskräftig vorgeschriebene Gerichtsgebühr iHv 4.610 € bis dato nicht bezahlt.
7 Rechtlich folgerte das Bundesverwaltungsgericht zum Antrag auf Berichtigung der Bemessungsgrundlage, gemäß § 7 Abs. 3 GEG könnten Schreib und Rechenfehler jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Der erste Satz des § 7 Abs. 3 GEG wiederhole die Anordnung des ohnehin unmittelbar anwendbaren § 62 Abs. 4 AVG, ergänze diesen aber gleichzeitig um die im Einbringungsverfahren nicht so seltenen Fälle, dass sich die Erlassung des Zahlungsauftrages mit dem Eingang der Zahlung überschneiden würden.
8 Der Antrag des Revisionswerbers beziehe sich aber nicht auf Schreib oder Rechenfehler, sondern versuche im Wege eines Berichtigungsantrages eine Abänderung der in dem Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 21. Februar 2022 vorgenommenen rechtlichen Beurteilung zu erwirken. Es mangle dem Antrag somit bereits an einer berichtigungsfähigen Unrichtigkeit im dargelegten Sinne. Die belangte Behörde habe den vom Revisionswerber gestellten Berichtigungsantrag iSd § 7 Abs. 3 GEG iVm § 62 Abs. 4 AVG daher zu Recht abgewiesen bzw. für den Fall eines Antrages des Revisionswerbers nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
9 Zu dem Antrag auf Rückzahlung und Bestätigung eines Guthabens, „sodass keine Schuld mehr besteht“ führte das Bundesverwaltungsgericht aus, eine Rückzahlung gemäß § 6c GEG setze voraus, dass die Gerichtsgebühren bezahlt worden seien, was im Fall des Revisionswerbers unstrittig nicht erfolgt sei. Dem Antrag auf Rückzahlung fehle daher schon eine Antragsvoraussetzung, sodass sich der Antrag als unzulässig erweise.
10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision, die das Bundesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Akten vorlegte.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst vor, es liege ein Verstoß gegen § 18 GGG vor, gemäß dem die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleichbleibe, sowie gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Februar 1988, 87/16/0044, wonach Anträge gemäß § 408 ZPO keinen Einfluss auf die Höhe der Bemessungsgrundlage hätten. Daraus folge, dass eine Berichtigung der Bemessungsgrundlage zu erfolgen habe. Diese betrage null Euro, weshalb auch die Pauschalgebühr für die Berufung wegen der Anträge auf Zuerkennung von Entschädigungsbeträgen gemäß § 408 ZPO gebührenfrei sei. Eine Bewertung sei durch den Revisionswerber im Rechtsmittelverfahren nicht erfolgt. Hierzu fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung, wonach durch die Berichtigung eines Bescheides dessen Inhalt nicht nachträglich verändert werden dürfe, sei nicht einschlägig.
15 Gemäß § 7 Abs. 3 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits Anpassungsgesetzes Justiz, BGBl I Nr. 190/2013, können Schreib und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Ebenso kann die Behörde oder der nach § 6 Abs. 2 GEG dazu ermächtigte Kostenbeamte Zahlungsaufträge, die irrtümlich erlassen wurden oder die sich wegen mittlerweile eingegangener Zahlung als unrichtig erwiesen haben, aufheben.
16 Ein Anspruch auf Berichtigung eines Bescheides ergibt sich aus § 7 Abs. 3 GEG nicht. Die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach die Berichtigung eines Bescheides nicht zulässig ist, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit eines Bescheides beseitigt werden und mit dem Berichtigungsantrag des Revisionswerbers eine andere rechtliche Beurteilung der Gebührenvorschreibung erwirkt werden soll, ist im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 62 Abs. 4 AVG nicht zu beanstanden (vgl. dazu etwa VwGH 13.6.2019, Ra 2019/01/0104, mwN). Mit dem Vorbringen, das sich gegen die Rechtmäßigkeit der im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. April 2022 erfolgte Vorschreibung der Pauschalgebühr gemäß TP 2 GGG für die Einbringung einer Berufung richtet, wird die Zulässigkeit der Revision daher nicht dargelegt.
17 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision hinsichtlich des von ihm gestellten Antrages auf Rückzahlung des Weiteren vor, es sei bereits ein näher bezeichnetes Exekutionsverfahren gegen ihn anhängig. Der Antrag auf Rückzahlung und auf „Bestätigung eines Guthabens“ sei daher zulässig. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob einem Rückzahlungsantrag Folge zu geben sei, wenn die Gebühr zwar nicht entrichtet, aber ein Exekutionsverfahren deswegen anhängig sei.
18 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber die rechtskräftig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren iHv 4.610 € bislang nicht bezahlt habe. Mit seinem Vorbringen, es sei bereits ein Exekutionsverfahren anhängig, entfernt sich der Revisionswerber begründungslos von den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes. Entfernt sich die revisionswerbende Partei bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (VwGH 21.5.2021, Ra 2021/02/0067, mwN).
19 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision schließlich vor, das Bundesverwaltungsgericht hätte zu Unrecht von der Durchführung der vom Revisionswerber beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen. Der Revisionswerber hätte in der mündlichen Verhandlung darlegen können, dass gemäß § 18 GGG keine Änderung der Bemessungsgrundlage hätte erfolgen dürfen und eine Bewertung durch den Rechtsmittelwerber im Grundverfahren nicht erfolgt sei.
20 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 25.1.2022, Ra 2020/16/0050, mwN).
21 Zwar ist bei behaupteter Verletzung des Rechtes auf Durchführung einer Verhandlung im Anwendungsbereich des Art. 6 MRK sowie des Art. 47 GRC eine Relevanzdarstellung nicht erforderlich. Der Grund dafür liegt darin, dass die Rechtsprechung des EGMR zum Erfordernis der mündlichen Verhandlung nach Art. 6 MRK eine solche Relevanzprüfung nicht vorsieht, was entsprechend auch auf das auf Art. 47 GRC gestützte Recht auf mündliche Verhandlung zu übertragen ist (VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196; zur Übertragung dieser Judikatur auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2014/12/0021). Außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 6 MRK und des Art. 47 GRC ist es aber weiterhin Sache des Revisionswerbers, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung aufzuzeigen (vgl. etwa VwGH 18.10.2021, Ra 2018/22/0067, mwN).
22 Angelegenheiten der Gerichtsgebühren fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK („civil rights“ vgl. VwGH 24.9.2009, 2008/16/0051, mwN).
23 Mit dem Vorbringen des Revisionswerbers, das sich gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührenbemessung für die von ihm eingebrachte Berufung im Grundverfahren richtet, wird die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung für das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der vom Revisionswerber gestellten Anträge nicht dargelegt.
24 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und unter Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. Jänner 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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