Die rechtliche Beurteilung, wonach die Berichtigung eines Bescheides nicht zulässig ist, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit eines Bescheides beseitigt werden und mit dem Berichtigungsantrag eine andere rechtliche Beurteilung der Gebührenvorschreibung erwirkt werden soll, ist im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu § 62 Abs. 4 AVG nicht zu beanstanden (vgl. dazu etwa VwGH 13.6.2019, Ra 2019/01/0104, mwN).
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