Das Unterbleiben einer (gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO beantragten) mündlichen Verhandlung mag zwar eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellen, dieser Verfahrensfehler ist jedoch - außerhalb des von Art. 51 GRC erfassten Bereichs des Unionrechts - kein absoluter. Da die Revisionswerberin die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht konkret darlegt, kann dieser auch keine Zulässigkeit der Revision begründen (vgl. VwGH vom 25. Februar 2016, Ra 2015/16/0127).
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